(1) 1Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 DM nicht übersteigt, gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum. 2Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfange sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den Folgejahren ändern.
(2) 1Bei der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV ist die Grenze von 10 Prozentpunkten in der Weise zu berechnen, daß das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Folgejahr ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das im Erstjahr für die Aufteilung der Vorsteuer für das Wirtschaftsgut nach § 15 UStG maßgebend war (vgl. das Beispiel in Abschnitt 215 Abs. 4). 2Für die absolute Grenze von 500 DM ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Folgejahres tatsächlich zu berichtigen wäre.
(3) 1Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht mehr als 2 000 DM, so ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen (§ 44 Abs. 3 UStDV). 2Dabei sind alle Änderungen, die sich für die einzelnen Folgejahre ergeben, zu berücksichtigen. 1§ 44 Abs. 2 UStDV ist hierbei zu beachten.
(4) 1Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen, so stehen damit die Verhältnisse bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums fest. 2Daher ist die Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Veräußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 UStDV). 3Hierbei sind die Berichtigung für das Kalenderjahr der Veräußerung oder Entnahme und die Berichtigungen für die noch folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums gleichzeitig vorzunehmen. 4In den Fällen des § 44 Abs. 3 UStDV sind außerdem die Berichtigungen für die vorausgegangenen Folgejahre durchzuführen.
(5) 1Verkürzt sich der Berichtigungszeitraum deswegen, weil das Wirtschaftsgut wegen Unbrauchbarkeit vorzeitig nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendbar ist (vgl. Abschnitt 216 Abs. 4), so kann für die vorausgegangenen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums eine Neuberechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrages erforderlich werden. 2Die Unterschiede, die sich danach für die einzelnen Kalenderjahre ergeben, können aus Vereinfachungsgründen bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des verkürzten Berichtigungszeitraums berücksichtigt werden.