(1) 1Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (BFH-Urteil vom 19.12.1952, BStBl 1953 III S. 98). 2Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.

 

(2) Verträge besonderer Art liegen z. B. in folgenden Fällen vor:

 

1.

Der Veranstalter einer Ausstellung überläßt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen oder Stände in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse (BFH-Urteil vom 25.9.1953, BStBl III S. 335).

 

2.

Ein Schützenverein vergibt für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dergleichen (BFH-Urteil vom 21.12.1954, BStBl 1955 III S. 59).

 

3.

Eine Gemeinde überläßt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarktes, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen (BFH-Urteile vom 7.4.1960, BStBl III S. 261, und vom 25.4.1968, BStBl 1969 11 S.94).

 

4.

Ein Hausbesitzer überläßt Prostituierten Zimmer und schafft bzw. unterhält gleichzeitig durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH-Urteil vom 10.8.1961, BStBl III S. 525).

 

5.

Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern - Lagergeschäft §§ 416 ff. HGB - (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1968, BStBl 1969 II S. 120).

 

6.

Ein Hausbesitzer überläßt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken (BFH-Urteil vom 23.10.1957, BStBl III S. 457).

 

7.

Eine Gemeinde gestattet einem Unternehmer, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben (BFH-Urteil vom 31.7.1962, BStBl III S. 476).

 

8.

1Einzelpersonen wird die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbades im Rahmen des allgemeinen Sport- bzw. Badebetriebes gegen Eintrittsgeld gestattet. 2Zur Vermietung einer Sportanlage an Vereine außerhalb des allgemeinen Sport- bzw. Badebetriebes vgl. Abschnitt 86.

 

9.

Zur Frage, in welchen Fällen bei der Überlassung von Park- und Campingflächen Verträge besonderer Art vorliegen, vgl. Abschnitt 77 Abs. 2 und 3 sowie Abschnitt 78 Abs. 2.

 

10.

Zwischen denselben Beteiligten werden ein Tankstellenvertrag - Tankstellenagenturvertrag - und ein Tankstellenmietvertrag - Vertrag über die Nutzung der - Tankstelle abgeschlossen, die beide eine Einheit bilden, wobei die Bestimmungen des Tankstellenvertrages eine beherrschende und die des Mietvertrages eine untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteile vom 5.2.1959, BStBl III S. 223, und vom 21.4.1966, BStBl III S. 415).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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