(1) 1Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (BFH-Urteil vom 19.12.1952, BStBl 1953 III S. 98). 2Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.
(2) Verträge besonderer Art liegen z. B. in folgenden Fällen vor:
5. |
Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern - Lagergeschäft §§ 416 ff. HGB - (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1968, BStBl 1969 II S. 120). |
6. |
Ein Hausbesitzer überläßt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken (BFH-Urteil vom 23.10.1957, BStBl III S. 457). |
9. |
Zur Frage, in welchen Fällen bei der Überlassung von Park- und Campingflächen Verträge besonderer Art vorliegen, vgl. Abschnitt 77 Abs. 2 und 3 sowie Abschnitt 78 Abs. 2. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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