(1) 1Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei
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der Benutzung der Schwimmbäder - z. B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine -, |
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ergänzenden Nebenleistungen - z. B. Benutzung von Einzelkabinen -, |
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der Erteilung von Schwimmunterricht, |
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notwendigen Hilfsleistungen - z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern -. |
2Ist die Überlassung eines Schwimmbads als Vermietung im Sinne des § 535 BGB anzusehen (vgl. Abschnitt 86), so ist auf den Teil des Entgelts, der auf die steuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfällt, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. 3Entsprechendes gilt für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG. 4Die Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. 5Das ist z. B. der Fall, wenn mit dem Entgelt für eine Beherbergung zugleich die Benutzung des Schwimmbads - unabhängig davon, ob es tatsächlich benutzt wird - abgegolten wird. 6Das gleiche gilt, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad noch weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.1994 - BStBl II S. 959).
(2) 1Nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden und deshalb nicht begünstigt sind u. a. die Abgabe von Reinigungsbädern, die Lieferungen von Seife und Haarwaschmitteln, die Vermietung von Liegestühlen und Strandkörben, die Zurverfügungstellung von Unterhaltungseinrichtungen - Minigolf, Tischtennis und dergleichen - und die Vermietung oder Verpachtung einzelner Betriebsteile, wie z. B. die Vermietung eines Parkplatzes, einer Sauna oder von Reinigungsbädern. 2Das gleiche gilt für die Parkplatzüberlassung, die Fahrradaufbewahrung sowie für die Umsätze in Kiosken, Milchbars und sonstigen angegliederten Wirtschaftsbetrieben.
(3) Heilbäder sind:
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Heilbäder aus anerkannten, natürlichen Heilquellen (Mineralquellen, Thermalquellen, Gasquellen) und Peloidbäder (Heilmoore, Fango, Schlick, Lehm, Sand). 2Sie werden abgegeben als Wannenbäder, Packungen, Teilbäder und Duschen - z. B. Wechselduschen, Nasen-, Rachen- und Vaginalduschen -, als Inhalationen - Raum- und Einzelinhalationen -, als Trinkkuren und in Bewegungsbädern; |
2. |
Heilbäder nach Kneippscher Therapie - z. B. Arm- und Fußbäder, Güsse, Abwaschungen, Wickel und Abbürstungen - und Heilmittel des Meeres, zu denen warme und kalte Meerwasserbäder, Meerwassertrinkkuren, Inhalationen und Meerwasserbewegungsbäder zählen; |
3. |
medizinische Zusatzbäder, Saunabäder, Dampf- und Heißluftraumbäder, Lichtbäder - z. B. Infra- oder Ultrarot, Glühlicht und UV-Licht -, Physio- und Elektrotherapie - z. B. Hauffesche Arm- und Fußbäder, Überwärmungsbad, Heilmassage, Heilgymnastik und Stangerbad -, Unterwasserdruckstrahl-Massagen, Darmbäder sowie die Behandlung in pneumatischen und Klima-Kammern. |
2Bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemein Heilzwecken dienen, z. B. von Saunabädern, ist nicht erforderlich, daß im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. 3Insbesondere bedarf es nicht einer ärztlichen Verordnung des Heilbads. 4Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die anderen - z.B. kosmetischen - Zwecken dienen und bei denen Heilzwecke von vornherein ausgeschlossen sind. 5UV-Lichtbehandlungen ohne ärztliche Verordnung in Bräunungs- und Sonnenstudios stellen daher keine begünstigte Verabreichung eines Heilbads dar (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.1993 - BStBl II S. 853).
6Die Verabreichung von Heilbädern setzt eine Abgabe des Heilbades unmittelbar an den Kurgast voraus. 7An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn Kurbetriebe Heilwasser nicht an Kurgäste, sondern an Dritte - z. B. an Sozialversicherungsträger - liefern, die das Wasser zur Verabreichung von Heilbädern in ihren eigenen Sanatorien verwenden. 8Das gleiche gilt, wenn Heilwässer nicht unmittelbar zur Anwendung durch den Kurgast abgegeben werden. 9Für die Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen der Heilbäder gelten im übrigen die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die sich aus verschiedenartigen Einzelleistungen - z. B. die Veranstaltung von Kurkonzerten, das Gewähren von Trinkkuren sowie das Überlassen von Kurbädern, Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -einrichtungen zur Benutzung - zusammensetzt. 2Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, daß für die einheitliche Gesamtleistung als Entgelt eine Kurtaxe aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung oder nach einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erhoben wird. 3Das Entgelt braucht nicht ausdrücklich als Kurtaxe bezeichnet zu werden. 4Kurtaxen sind z. B. auch die Kurbeiträge in Nordrhein-Westfalen, der Fremdenverkehrsbeitrag B in Rheinland-Pf...