(1) 1Eine Gutschrift (§ 14 Abs. 5 UStG) unterscheidet sich von einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG dadurch, daß nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über die Leistung abrechnet. 2Die Abgrenzung zwischen Gutschrift und Rechnung beurteilt sich danach, wen von den beiden am Leistungsaustausch Beteiligten nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Abrechnungslast trifft. 3Diese ist anhand des schuldrechtlichen Verhältnisses oder einer den tatsächlichen Gegebenheiten und ihrer schuldrechtlichen Einordnung entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zu bestimmen. 4Die wahlweise Abrechnung durch Rechnung oder Gutschrift ist zulässig, wenn keine anderweitige gesetzliche Regelung zur Abrechnungsverpflichtung besteht und jeder der beiden Vertragspartner auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsunterlagen abrechnen kann. 5Eine vom Zivilrecht abweichende Gestaltung und Bezeichnung des Abrechnungspapiers ist ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1982 - BStBl II S. 309). 6So kann z. B. eine Abrechnung des Leistungsempfängers nicht als Abrechnung des Leistenden durch einen von ihm beauftragten Dritten angesehen werden. 7Es handelt sich um eine Gutschrift, selbst wenn sie als Rechnung bezeichnet wird. 8Sie wird auch nicht dadurch zu einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG, daß sie vom Leistenden unterschrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1979 - BStBl 1980 II S. 228).
(2) 1Bei der Verwendung von Vertragsformularen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Abrechnung oder Rechnung mit gesondertem Steuerausweis enthalten, kommt es für die Bestimmung des Ausstellers maßgeblich darauf an, von wem diese vorformulierten Erklärungen stammen. 2Wird die Abrechnung mit gesondertem Steuerausweis in einen gegenseitigen Vertrag aufgenommen, der unter Verwendung eines vom Leistungsempfänger gestellten Vertragsmusters abgeschlossen wird, ist nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Aussteller der Abrechnung. 3Es liegt deshalb eine Gutschrift vor (vgl. BFH-Urteil vom 18.3.1982 - BStBl II S. 312).
(3) 1Werden Glücksspiel- und Unterhaltungsautomaten in Gastwirtschaften mit Gewinnbeteiligung der Gastwirte aufgestellt, so trifft die Automatenaufsteller die Last, über die Gewinnbeteiligung der Gastwirte abzurechnen. 2Die Abrechnungen sind daher Gutschriften der Automatenaufsteller (vgl. BFH-Urteil vom 18.3.1982 - BStBl II S. 525).
(4) 1Eine Gutschrift gilt nur dann als Rechnung, wenn der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG berechtigt ist (§ 14 Abs. 5 Nr. 1 UStG). 2Fehlt die Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis, so hat die Abrechnung auch bei gegenteiliger Versicherung des Leistenden nicht die Wirkung einer Rechnung (vgl. BFH-Beschluß vom 27.3.1981 - BStBl II S. 543).
(5) 1Das Einverständnis zur Abrechnung mit Gutschriften (§ 14 Abs. 5 Nr. 2 UStG) braucht nicht in einer bestimmten Form erklärt zu werden. 2Die Vereinbarung kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben, z. B. aus einem Lizenzvertrag, Handelsvertretervertrag, Milchablieferungsvertrag oder einer Verbandssatzung. 3Sie kann auch mündlich getroffen werden.
(6) 1Der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) kann dem Steuerausweis in der Gutschrift widersprechen. 2Der Widerspruch wirkt - auch für den Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers - erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1993 - BStBl II S. 779 und Abschnitt 192 Abs. 9).