(1) 1Für die Beantragung der Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder ein entsprechender Vordruck eines anderen EG-Mitgliedstaates zu verwenden. 2Hinsichtlich der Zulassung abweichender Vordrucke für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird auf das BMF-Schreiben vom 27.10.1993 - BStBl I S. 940 - hingewiesen. 3In jedem Fall muß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt werden. 4In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im einzelnen aufzuführen. 5Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 6Pauschale Erklärungen reichen aus, z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat...
(2) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen:
1. |
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV):
|
2. |
Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34 UStDV), gilt Nr. 1 entsprechend. |
4. |
Die gesonderten Aufstellungen sind dem Vergütungsantrag mit den Originalrechnungen und den Originalbelegen beizufügen. |
(3) 1Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. 2Nach Zustimmung durch die Finanzbehörde steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).
(4) 1Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen in 53221 Bonn zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG). 2Auf Antrag des Unternehmers überträgt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde (Finanzamt), wenn diese zustimmt. 3Unternehmer, die die Zuständigkeit eines Finanzamts begründen wollen, haben dies beim Bundesamt für Finanzen zu beantragen. 4Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt gestellt werden.
(5) Die Antragsfrist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
(6) 1Der Nachweis nach § 61 Abs. 3 UStDV ist nach folgendem Muster zu führen:
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
__________________________________________________________________________________________
(Anschrift der zuständigen Behörde)
bescheinigt, daß ____________________________________________________________________________
(Name und Vorname bzw. Firma)
__________________________________________________________________________________________
(Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)
__________________________________________________________________________________________
(Anschrift, Sitz)
als Mehrwertsteuerpflichtiger (Unternehmer)
unter folgender Steuernummer eingetragen ist[1]:____________________________________________
_____________________
(Datum) Dienststempel
______________________
(Unterschrift) (Name und Dienstbezeichnung)
2Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen EG-Mitgliedstaates, die diese Angaben enthalten, sind anzuerkennen. 3Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen.
(7) Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).
(8) 1Die zuständige Finanzbehörde hat den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers innerhalb von sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. 2Diese Frist gilt auch bei Vergütungsanträgen von Unternehmern, die auf den Kanarisc...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen