(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. 2Die Regelung bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie auf die Steuer für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Eigenverbrauch. 3Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 15a Abs. 2) hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen. 4Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 221).
(2) 1Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 32 500 DM und 100 000 DM ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 251). 2Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. 4In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. 5Daher ist z. B. bei der Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke (Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG) der nach § 10 Abs. 4 UStG maßgebliche Wert zuzüglich der darauf entfallenden Steuer anzusetzen.
(3) 1Bei der Grenze von 100 000 DM kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. 2Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. 3Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1995 - BStBl II S. 562). 4Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 100 000 DM zu erwarten, so ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 100 000 DM überschreitet (vgl. auch Absatz 4). 5Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während des laufenden Kalenderjahres durch Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten. 6Der Unternehmer hat dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
(4) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, so ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976 - BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 32 500 DM und nicht die Grenze von 100 000 DM maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 32 500 DM nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22.11.1984 - BStBl 1985 II S. 142).
(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, so ist zu berücksichtigen, daß er keinen Einfluß auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. 3Hat z. B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen Unternehmensteil aufgrund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, so kann der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. 4Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.
(6) 1Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 32 500 DM und 100 000 DM bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. 3Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. 4Die Ausnahme erstreckt sich auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, z. B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen.