(1) 1Fällt ein Unternehmer vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks in Konkurs (Werkunternehmer-Konkurs) und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages nach § 17 KO ab, so ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1978 - BStBl II S. 483). 2Fällt der Besteller eines Werkes vor dessen Fertigstellung in Konkurs (Besteller-Konkurs) und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 26 KO nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24.4.1980 - BStBl II S. 535). 3Das Gesamtvollstreckungsverfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung vom 23.5.1991 (BGBl I S. 1185) steht dem Konkursverfahren hinsichtlich der Anwendung der Umsatzsteuer-Richtlinien gleich (vgl. § 1 Abs. 4 GesO).

 

(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die Arbeiten vorzeitig und endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 535).

 

(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 178.

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