(1) 1Nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG ist für die Bestimmung des Leistungsortes, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 2 bis 5 UStG oder des § 3b UStG vorliegt, der Ort maßgeblich, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 2Ist dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort in Betracht: der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). 3Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich. 4Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO. 5Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. 6Für die Bestimmung des Leistungsortes nach der Belegenheit der Betriebsstätte ist Voraussetzung, daß der Umsatz von der Betriebsstätte ausgeführt worden ist, d. h. die sonstige Leistung muß der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein. 7Dies ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. 8Es ist nicht erforderlich, daß die Betriebsstätte das Umsatzgeschäft selbst abgeschlossen hat. 9Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird. 10Der Ort einer einheitlichen sonstigen Leistung eines Unternehmers, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, liegt nach § 3a Abs. 1 UStG vorbehaltlich des § 3a Abs. 2 bis 4 UStG und des § 3b UStG auch dann im Inland, wenn einzelne Leistungsteile im Ausland erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.3.1992 - BStBl II S. 929).
(2) 1Unter § 3a Abs. 1 UStG fallen z. B. die in § 25 Abs. 1 UStG bezeichneten Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG) und die Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993 - BStBl 1994 II S. 272). 2Dies gilt auch für die Leistungen der Handelsvertreter - ausgenommen die unter § 3a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 10 UStG fallenden Vermittlungsleistungen -. 3Ferner gilt dies für die Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker sowie für die Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (vgl. Abschnitt 34 Abs. 6 und 8) oder nicht selbständige Beratungsleistungen erbringen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 11). 4§ 3a Abs. 1 UStG erfaßt ferner sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschnitt 42).
(3) 1Außerdem gilt § 3a Abs. 1 UStG für den Ort der Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, da die Vermietung dieser Gegenstände von der Regelung nach § 3a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ausgenommen ist (vgl. jedoch Abschnitt 42 Abs. 3).
1Ein kanadischer Staatsbürger tritt eine Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einer Firma in München.
2Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist insgesamt steuerbar, und zwar auch dann, wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im Ausland genutzt wird.
2Als Vermietung von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
(4) 1Wird eine Segel- oder Motoryacht ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 2Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 3Das gilt auch, wenn die Vercharterung mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe erfolgt, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändert oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluß nehmen kann. 4Eine Beförderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluß haben.
(5) 1Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. 2Zu den Beförderungsmitteln gehören auch Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 34 Abs. 4). 3Keine Beförderungsmittel sind z. B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Transportbänder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen, Container, militärische Kamp...