(1) 1Nach § 3a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3Hängt die Bestimmung des Leistungsorts davon ab, daß der Leistungsempfänger Unternehmer ist, kommt es darauf an, daß die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. 4Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. |
Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. |
2. |
Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. |
3. |
1Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42). |
(2) 1Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt werden. 2Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. 3Die Regelung hat zur Folge, daß die sonstige Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet. 4Es ist nicht erforderlich, daß die Betriebsstätte den Auftrag an einen Unternehmer, der die sonstige Leistung durchführt, z. B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler, erteilt. 5Ferner ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte oder von dem Unternehmer bezahlt wird.
1Eine Bank mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Zweigniederlassungen. 2Durch Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Zweigniederlassungen geworben. 3Die Erteilung der Anzeigenaufträge an die ausländischen Verleger erfolgt durch eine inländische Werbeagentur.
4Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Zweigniederlassungen nicht der deutschen Umsatzsteuer.
(3) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ist davon auszugehen, daß sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland gelegene Betriebsstätten bestimmt und daher nicht steuerbar sind, wenn die beiden folgenden Sachverhalte vorliegen:
1. |
Es muß sich handeln um
a) |
fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder |
b) |
deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden. |
|
2. |
Die im Ausland gelegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird. |
(4) 1Läßt sich nicht feststellen, daß eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte bestimmt ist, ist für die Bestimmung des Ortes dieser Leistung nicht der Ort der Betriebsstätte, sondern der Ort maßgebend, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen.
(5) 1Erbringt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, eine in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im Inland, der nicht Unternehmer ist, ist die Leistung nicht steuerbar (vgl. jedoch Abschnitt 42). 2Entsprechendes gilt, wenn die sonstige Leistung zwar an einen Unternehmer im Inland, aber nicht für sein Unternehmen erbracht wird.