(1) 1Eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem Gebiet von zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. 4Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise zu verwendenden Unterlagen (z. B. Speditionsvertrag oder Frachtbrief) ergeben. 5Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiele 2 und 3).
(2) 1Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 2Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine USt-IdNr. eines EG-Mitgliedstaates, der nicht der EG-Mitgliedstaat ist, in dem der Abgangsort liegt, so gilt die Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG).
(3) 1Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der 6. EG-Richtlinie). 2Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EG-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. 3Weil die Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt und für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird, nicht steuerbar (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
(4) Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen:
Beispiel 1:
1Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern.
2Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG) und P keine USt-IdNr. verwendet. 3F ist Steuerschuldner in Spanien (Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 4Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.
Beispiel 2:
1Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern.
2Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt und endet. 3Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. 5Unbeachtlich ist dabei, daß ein Teil der Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz entfällt (vgl. Absatz 1 Satz 5). 6Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu versteuern (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 3).
Beispiel 3:
1Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Italien über die Schweiz nach Deutschland zu befördern. 2U hat keine USt-IdNr.
3Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung (vgl. Absatz 1 Satz 5), deren Ort sich nach dem italienischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U keine USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates verwendet. 5F ist Steuerschuldner in Italien (Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 6Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des italienischen Umsatzsteuerrechts.
Beispiel 4:
1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Frankreich zu befördern. 2U verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.
3Die Beförderungsleistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sich der Ort der Leistung nach dem inländischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 4Die Regelung nah § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U nicht die USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates verwendet. 5U hat als Leistungsempfänger das Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV durchzuführen; ggf. können U und F von der Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch machen (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
Beispiel 5:
1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U hat in Portugal eine Ware gekauft. 2Er beauftragt den in Portugal ansässigen Frachtführer F, ...