(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe a UStG betrifft insbesondere wehrtechnische Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist. 2Die Leistungen eines Generalunternehmers sind steuerfrei, wenn die Verträge so gestaltet und durchgeführt werden, daß der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt. 3Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn beim Abschluß und bei der Durchführung der Verträge das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt.
(2) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe a UStG umfaßt auch Lieferungen von Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner. 2Für diese Lieferungen kann auch die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 128).
(3) 1Nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (z. B. Belgien) stationierten NATO-Streitkräfte befreit. 2Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (im Beispielsfall die belgischen Streitkräfte). 3Nach § 4 Nr. 7 Buchstabe c und d UStG sind Umsätze an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder befreit.
(4) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1 b Abs. 2 und 3 UStG. 2In diesen Fällen richtet sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG.
(5) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG setzt voraus, daß der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a UStDV nachzuweisen.
(6) 1Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG - abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen - von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. 2Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z. B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen Einrichtungenn gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen befinden. 3Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilte Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, daß die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind. 4Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. 5In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist. 6Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden.
(7) 1Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV buchmäßig nachgewiesen werden. 2Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 3Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2 UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen.