(1) 1Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1959 - BStBl III S. 379). 2Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG erfaßt (vgl. Abschnitte 2 bis 4).

Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag

 

(2) 1Zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen besonderes Entgelt erbringt. 2Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 529). 3Das Vorliegen einer sonstigen Leistung setzt aber voraus, daß der Gesellschafter seiner Gesellschaft tatsächlich etwas zuwendet (vgl. für Lieferung BFH-Urteil vom 29.9.1987 - BStBl 1988 II S. 153, unter 2.). 4Eine sonstige Leistung durch Überlassung der Nutzung eines Gegenstandes muß beim Leistungsempfänger die Möglichkeit begründen, den Gegenstand für seine Zwecke zu verwenden. 5Soweit die Verwendung durch den Leistungsempfänger in der Rücküberlassung der Nutzung an den Leistenden besteht, muß deutlich erkennbar sein, daß dieser nunmehr sein Recht zur Nutzung aus dem Nutzungsrecht des Leistungsempfängers ableitet (BFH-Urteil vom 9.9.1993 - BStBl 1994 II S. 56). 6Zur Überlassung von Gegenständen gegen jährliche Pauschalvergütung (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 529) und gegen Gutschriften auf dem Eigenkapitalkonto (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 562). 7Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 529). 8Verteilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Gegenstände, so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1990 - BStBl II S. 757). 9Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann eine Sonderleistung sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1994 - BStBl 1995 II S. 150).

Einzelfälle

 

(3) 1Die Behandlung der Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, richtet sich danach, ob die Gesellschafter nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder selbst als Unternehmer tätig sind und ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 2Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird. 3Dabei kann er seine Verhältnisse so gestalten, daß sie zu einer möglichst geringen steuerlichen Belastung führen (BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 530).

 

1.

1Der Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand, den er der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Der Gesellschafter ist nur als Gesellschafter tätig.

 

a)

Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand gegen Entgelt.

Beispiel 1:

1Der Gesellschafter einer OHG erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zuläßt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Die OHG zahlt dem Gesellschafter für die Nutzung des Pkw eine besondere Vergütung, z. B. einen feststehenden Mietzins oder eine nach der tatsächlichen Fahrleistung bemessene Vergütung.

3Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 269 - und vom 16.3.1993 - BStBl II S. 562 - ist die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters zu bejahen. 4Er bewirkt mit der Überlassung des Pkw eine steuerbare Leistung an die Gesellschaft. 5Das Entgelt dafür besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung. 6Ein Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter den Pkw ausschließlich selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 530).

Beispiel 2:

1Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abweichung, daß der Pkw nur anteilig für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. 2Er wird zu 70 v.H. für Zwecke der Gesellschaft und zu 30 v.H. für eigene unternehmensfremde Zwecke des Gesellschafters genutzt.

3Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet nur insoweit statt, als der Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. 4Insoweit, als der Gesellschafter den Gegenstand für eigene unternehmensfremde Zwecke verwendet, liegt bei ihm ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG steuerbarer Eigenverbrauch vor.

5Zum Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 213 Abs. 1 und 3.

 

b)

Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand unentgeltlich.

Beispiel 3:

1Der Gesellschafter einer OHG erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zulä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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