(1) 1Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren (vgl. Abschnitt 76 Abs. 2). 2Die Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.
(2) Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d. h. wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung mindestens sechs Monate beträgt.
Beispiel 1:
1Eine Campingfläche wird auf unbestimmte Dauer vermietet. 2Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden.
3Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und somit steuerfrei. 4Endet die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von sechs Monaten, handelt es sich insgesamt um eine steuerpflichtige kurzfristige Vermietung.
Beispiel 2:
1Eine Campingfläche wird für drei Monate vermietet. 2Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.
1Die Vermietung ist als kurzfristig anzusehen und somit steuerpflichtig. 2Dauert die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch mindestens sechs Monate, handelt es sich insgesamt um eine steuerfreie langfristige Vermietung.
(3) 1Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. 2Sie sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht beeinträchtigen. 3Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze. 4Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung. 5Dies gilt auch dann, wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. 6Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind auch in den Fällen als Nebenleistungen anzusehen, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich, sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden. 7Bei den Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer ist entsprechend den Regelungen in Abschnitt 76 Abs. 5 und 6 zu verfahren.
(4) 1Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden, sind nicht als Nebenleistungen anzusehen. 2Es handelt sich hier in der Regel um Leistungen, die darin bestehen, daß den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden wie z. B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder. 3Derartige Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. 4Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 5Das gleiche gilt für die Überlassung von Sportanlagen, wenn kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag besonderer Art vorliegt (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 8). 6Bei der Vermietung von Sportanlagen, z. B. Tennisplätzen, ist die Leistung aufzuteilen in eine nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung des Grundstücks und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen. 7Wird für die bezeichneten Leistungen und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, ist dieses Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen. 8Vergleiche hierzu Abschnitt 86.