(1) 1Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, soweit es sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt (BFH-Urteil vom 26.5.1977 - BStBl II S. 879). 2Hilfsgeschäfte der Ärzte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. 3Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 122). 4Auch die ärztliche Tätigkeit sonstiger Unternehmer, z. B. von gewerblichen Instituten und Privatkrankenhäusern sowie von Kurverwaltungen und ähnlichen Unternehmern, fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift. 5Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG zur Anwendung kommen.
(2) 1Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". 2Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. 3Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden.
(3) Nach den in Absatz 2 bezeichneten Grundsätzen fallen z. B. auch folgende Leistungen unter die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG:
4. |
die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen; |
6. |
die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte; |
7. |
die Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen- und Ohrenärzte. |
(4) Nicht zur Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten, die nicht Ausübung der Heilkunde sind:
1. |
die schriftstellerische Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt; |
2. |
die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung gehalten wird; |
3. |
die Lehrtätigkeit; |
4. |
die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen; |
5. |
der Verkauf von Medikamenten aus einer ärztlichen Abgabestelle für Arzneien (BFH-Urteil vom 26.5.1977 - BStBl II S. 879); |
6. |
die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten. |
(5) 1Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, liegt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, wenn der Betrieb des Krankenhauses ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellt und aus dem Krankenhausbetrieb ein besonderer Gewinn nicht angestrebt wird. 2Sind diese Voraussetzungen gegeben und wird der Betrieb des Krankenhauses einkommensteuerrechtlich als freiberufliche Tätigkeit des Arztes anerkannt, bleiben die Umsätze des Arztes insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, als es sich um ärztliche Leistungen handelt. 3Für die nichtärztlichen Leistungen des Krankenhauses kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 96 und 100).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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