1Üben Ärzte oder Angehörige der übrigen Heilberufe ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus, z. B. Gemeinschaftspraxis von Ärzten, kann § 4 Nr. 14 UStG auch auf die Umsätze der Gesellschaft angewendet werden, wenn alle Gesellschafter die nach dieser Vorschrift erforderliche Qualifikation aufweisen (BFH-Urteil vom 26.8.1993 - BStBl II S. 887). 2Hat die Gesellschaft ertragsteuerlich neben Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte, z. B. aus den Betrieben einer Massagepraxis und einer Sauna durch staatlich geprüfte Masseure, kann § 4 Nr. 14 UStG für die freiberuflich ausgeübte Tätigkeit in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 84).

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