[Vorspann]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 15, Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Leuchtmittel im Haushalt.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Leuchtmittel untersuchen lassen. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studie wurden auf der "EUROPA"-Internetseite der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die verbindlichen Ökodesign-Anforderungen gelten für Produkte, die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, wo sie betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht in Abhängigkeit von der Verwendung des Produkts (wie zur Beleuchtung im Haushalt) erlassen werden.
(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum zu verbessern. Speziallampen (wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Hausgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind), sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(6) Neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sollten von dieser Verordnung erfasst werden.
(7) Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch im Betrieb, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.
(8) Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2007 schätzungsweise 112 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 45 Mt entspricht. Der Verbrauch soll Vorhersagen zufolge bis auf 135 TWh im Jahr 2020 steigen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitenden Studien ist belegt, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.
(9) Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, z. B. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen ohne Recycling, werden auf der Grundlage der Zahl der in Betrieb befindlichen Lampen für das Jahr 2007 auf 2,9 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 3,1 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist.
Wenn auch der Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen eine Eigenschaft mit erheblicher Umweltauswirkung ist, erscheint es angebracht, ihn im Rahmen der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zu regeln.
Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen, die von dieser Verordnung erfasst werden, wird zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.
(10) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sollte vollständig umgesetzt werden, damit bei versehentlichem Bruch verbrauchter Kompaktleuchtstofflampen die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit möglichst klein bleiben.
(11) Die Verbesserungen beim Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und nicht besonders...