(1) Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse. Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge, wobei er sich auf einen Vorschlag des einschlägigen internen Ausschusses oder Gremiums, des Vorsitzenden beziehungsweise des Verwaltungsrates stützt.
(1) Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Beschlüsse.
(2) Der Rat der Aufseher gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge.
(3) Der Rat der Aufseher ernennt den Vorsitzenden.
(4) Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.
(5) Der Rat der Aufseher nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
(5) Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Verwaltungsrats den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
(6) Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
(7) Der Rat der Aufseher erlässt gemäß Artikel 63 den Haushaltsplan.
(8) Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor. Er kann den Exekutivdirektor gemäß Artikel 51 Absatz 5 seines Amtes entheben.
(8) Der Rat der Aufseher hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 48 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 51 Absatz 5 ihres Amtes entheben.