(1) Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250 % |
wenn D ≤ Kirb |
RW = 12,5 · KSSFA(Kirb) |
wenn A ≥ Kirb |
RW = |
|
dabei ist:
Kirb die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen
D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt
A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
dabei ist:
a = – (1/(p * Kirb))
u = D – Kirb
l = max (A – Kirb; 0)
dabei ist:
p = max [0,3; (A + B* (1 / N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]
dabei ist:
N die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen;
LGD die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall;
MT die gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche;
die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:
|
|
A |
B |
C |
D |
E |
Nicht-Mengengeschäft |
Vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0 |
3,56 |
–1,85 |
0,55 |
0,07 |
Vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,11 |
2,61 |
-2,91 |
0,68 |
0,07 |
Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0,16 |
2,87 |
–1,03 |
0,21 |
0,07 |
Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,22 |
2,35 |
–2,46 |
0,48 |
0,07 |
Mengengeschäft |
Vorrangig |
0 |
0 |
–7,48 |
0,71 |
0,24 |
Nicht vorrangig |
0 |
0 |
–5,78 |
0,55 |
0,27 |
(2) Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Mengengeschäfts- als auch Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, so wird er in einen Mengengeschäfts- und einen Nicht-Mengengeschäfts-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter p-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, Kirb und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den p-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher p-Parameter für die Transaktion berechnet.
(3) Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, so berechnet es den p-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen ausschließlich nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.
(4) Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:
wobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.
Mehrere auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.
(5) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.
Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen aggregiert gesteuert, so gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100%ige LGD. Die Gewichte stellen jeweils die unabhängigen Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.
(6) Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C 1 ) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:
LGD = 0,50
wobei
Cm den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; und
m vom Institut festgesetzt wird.
Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, so kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C 1 festsetzen.
(7) Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:
d · KIRB + (1 - d) · KSA,
wobei
d der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.
(8) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position...