(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten.
(2) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen, wenn das Institut diese Aktiva bilanziert und kein wirtschaftliches Eigentum daran hat.
Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, wenn das Institut diese Aktiva nicht bilanziert, aber wirtschaftliches Eigentum daran hat.
(3) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, verliehen hat, an denen es nach wie vor wirtschaftliches Eigentum hat, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Aktiva angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, auch wenn das Institut sie nicht weiterhin in seiner Bilanz ausweist. Ansonsten werden diese Aktiva nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.
(4) Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Aktiva angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Aktiva angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Aktiva kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, welche die Belastungsquelle ist.
Aktiva, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Aktiva anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.
(5) Wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.
(6) Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:
a) |
in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen; diese Vermögenswerte umfassen Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einem Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden; die Institute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten; |
b) |
Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann; |
c) |
Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden. |
(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, welche die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzie...