(1) Zusätzlich zur Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 1 rechnen die Institute in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko ein.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag; |
i |
= |
der Index, der das Geschäft bezeichnet; |
Ei |
= |
der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel und |
Ci |
= |
der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel. |
Die Institute dürfen Ei* gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt.
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag; |
i |
= |
der Index, der die Nettingvereinbarung bezeichnet; |
Ei |
= |
der beizulegende Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen und |
Ci |
= |
der beizulegende Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting- Rahmenvereinbarung i unterliegen. |
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet der Ausdruck "Gegenpartei" auch Triparty Agents, die Sicherheiten hereinnehmen und im Falle von Triparty-Geschäften verwalten.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verwenden.
(6) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
(7) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:
a) |
Gibt das Institut einer am Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Partei eine Gewährleistung oder Garantie und beschränkt sich diese Gewährleistung oder Garantie auf eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die die Partei verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, so rechnet das Institut nur den gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein; |
b) |
gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, so wird das Geschäft nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet; |
c) |
trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, so rechnet es in die Gesamtrisikopositionsmessgröße auch den vollen Betrag des Wertpapiers oder der Barmittel als Risikoposition ein; |
d) |
gibt das zwischen die Parteien tretende Institut beiden an einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Parteien eine Gewährleistung oder Garantie, so berechnet es seine Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c für jede an dem Geschäft beteiligte Partei gesondert. |