(1) Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für börsengehandelte Derivate bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

 

(2) Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die

 

a)

der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben;

 

b)

Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder

 

c)

Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden.

Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.

 

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf OTC-Derivate, die den in diesem Unterabsatz festgelegten Transparenzanforderungen unterliegen, vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen zu ändern.

[1] Art. 8a eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/791. Anzuwenden ab 28.03.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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