(1)[1] In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Computern festgelegt.
Bis 29.02.2020:
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Computern und Computerservern festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Produkte, die direkt aus dem Wechselstromnetz, einschließlich der Speisung über externe und interne Netzteile, mit Strom versorgt werden:
a) |
Desktop-Computer, |
b) |
integrierte Desktop-Computer, |
c) |
Notebook-Computer (einschließlich Tablet-Computern, Slates und mobiler Thin-Clients), |
d) |
Desktop-Thin-Clients, |
e) |
Workstations, |
f) |
mobile Workstations, |
g) |
Small-Scale-Server, |
h)[2]
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produktgruppen:
a)[3]
b)[4]
c)[5]
d)[6]
e) |
Spielekonsolen, |
f) |
Dockingstations. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen