(1) Der Ausschuss kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung, vorbehaltlich anderer im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 37 und nach vorheriger Unterrichtung der jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden sowie der jeweils betreffenden nationalen zuständigen Behörden und, falls angezeigt, in Zusammenarbeit mit diesen Behörden in den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 35 Absatz 2 sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 35 Absatz 1 genannten Befugnisse.
(3) Juristische Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.
(4) Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
(5) Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit es für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betroffene nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, übt sie ihre Befugnisse aus, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.