(1) 1Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 1977, BStBl II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Stichtag (BFH-Urteil vom 21. 2. 1990, BStBl II S. 490). 2Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in einer Liste zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(2) Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,
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soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und |
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soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. Eine Tabelle mit der nach der jeweiligen Zinsausstattung üblichen Kursnotierung vom Stichtag wird vom Bundesministerium der Finanzen zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten (BFH-Urteil vom 28. 9. 1982, BStBl 1983 II S. 166). |
(3) 1Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. 2Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die am Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen. 3Käufe nach dem Stichtag bleiben grundsätzlich außer Betracht (BFH-Urteile vom 30. 1. 1976, BStBl II S. 280, vom 7. 12. 1979, BStBl 1980 II S. 234, und vom 2. 11. 1988, BStBl 1989 II S. 80). 4Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist (BFH-Urteil vom 5. 3. 1986, BStBl II S. 591). 5Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden (BFH-Urteil vom 5. 2. 1992, BStBl 1993 II S. 266). 6Telefonkurse im Bankverkehr, denen nicht lediglich geringfügige Verkäufe ohne echten Aussagewert zugrunde liegen, sind grundsätzlich für die Wertableitung geeignet. 7Es können jedoch nur Kurse und Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind (BFH-Urteile vom 14. 10. 1966, BStBl 1967 III S. 82, vom 14. 2. 1969, BStBl II S. 395, vom 6. 5. 1977, BStBl II S. 626, und vom 28. 11. 1980, BStBl 1981 II S. 353). 8Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter auszuscheiden. 9Soweit der Zuschlag betragsmäßig nicht feststeht, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 zu berechnen. 10Im übrigen gelten für die Ermittlung des gemeinen Werts die Anweisungen in den Abschnitten 4 bis 16. 11Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt, dieser maßgebend. 12Läßt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten.
(3a) 1Bei jungen Aktien und Vorzugsaktien, die nicht an der Börse eingeführt sind, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten; entsprechend ist der gemeine Wert nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. 2Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. 3. 1994, BStBl II S. 394).
(4) 1Besitzt ein Steuerpflichtiger mehr als 25 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist ein Paketzuschlag zu machen, wenn der gemeine Wert seiner Beteiligung höher ist als der Wert, der sich insgesamt nach den Absätzen 1 bis 3 für die Anteile ergibt. 2Ein Paketzuschlag kommt nur in Betracht, wenn der Wert der Anteile nach § 11 Abs. 1 BewG durch den Kurswert bestimmt oder der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG aus Verkäufen abgeleitet ist und bei den Verkäufen ein Preis erzielt wurde, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt (BFH-Urteil vom 14. 11. 1980, BStBl 1981 II S. 351). 3Bei der Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige mehr als 25 v. H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist von einem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 24. 9. 1970, BStBl 1971 II S. 89). 4Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung vorliegt, sind neben den Anteilen, die dem Steuerpflichtigen selbst gehören, auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschafterrechte ganz oder teilweise vorbehalten i...