Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 40
Neben den Parametern Zweck, Vermögen und Organisation erfordert das Gesetz für die Gründung der Stiftung auch die Angabe eines Stiftungsnamens und des Sitzes der Stiftung, § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allerdings sind beide Bestandteile veränderlich und geben der Stiftung nicht wie ihr Zweck und ihr Vermögen ein dauerhaftes Gepräge. Logisch aus dem Zweck der Stiftung folgend ist auch die nähere Bestimmung, wem das Stiftungsvermögen als Destinatär zugutekommen soll und wie die Leistungen der Stiftung an die Destinatäre ausgestaltet sein sollen.
2.1.2.1 Name der Stiftung
Rz. 41
In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze (Hof in von Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 148). Die Verwendung fremder Namen für die Namensgebung der Stiftung ist unzulässig. Eine Stiftung darf z. B. nicht aus Gründen besserer Möglichkeiten zur Mitteleinwerbung den Namen einer bekannten Person des öffentlichen Lebens ohne deren Zustimmung erhalten. Anderenfalls stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche gem. § 12 BGB zu.
Rz. 42
Die Stiftung unterliegt ferner dem Gebot der Namenswahrheit (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 44). Der Name der Stiftung muss so hinreichend bestimmt sein, dass keine Fehlvorstellungen über ihren Zweck entstehen. Zum Teil werden rechtsfähige Stiftungen mit Ausnahme von Familienstiftungen nach dem Landesstiftungsgesetz oder der Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden als "öffentliche Stiftung" bezeichnet. Trotz der Nähe dieser Beschreibung zu einer "Stiftung des öffentlichen Rechts" ist die Bezeichnung zulässig. Schließlich sollte das Stiftungsgeschäft bzw. die Satzung der Stiftung auch vorgeben, wem das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung zufallen soll (sog. Anfallberechtigung, s. Rn. 49 f.).
Rz. 43
Ungeklärt ist, ob auf Grundlage geltenden Rechts zwingend der Begriff "Stiftung" als Namensbestandteil der Stiftung erforderlich ist. Das Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit spricht für die Aufnahme der Rechtsform in der Namensgebung (vgl. Schlüter/Stolte, Kap. 3 Rn. 44). Auf der anderen Seite sehen weder das BGB noch die Landesstiftungsgesetze den Begriff "Stiftung" als notwendigen Namensbestandteil vor, sodass anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber keine besondere Nennung der Rechtsform als erforderlich angesehen hat. Jedoch sieht der Referentenentwurf des BMJV (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 28.09.2020) die Errichtung eines Stiftungsregister vor einschließlich der Verpflichtung für eingetragene Stiftungen, den Namenszusatz "eingetragene Stiftung"/"e.S." zu führen.
2.1.2.2 Sitz der Stiftung
Rz. 44
In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglichkeit des sog. Forum Shopping: Es ist weder erforderlich, dass die Stiftung an dem Wohnsitz des Stifters gegründet wird, noch, dass dies an seinem Unternehmenssitz geschieht. Diese – scheinbar rein "technische" Entscheidung – kann für Stifter, Stiftung und Stiftungsvorstand von erheblicher Bedeutung sein. Sowohl die Landesstiftungsgesetze als auch die Anerkennungs- und Aufsichtspraxis der Stiftungsaufsichtsbehörden unterscheiden sich zum Teil erheblich. Einige dieser Behörden verstehen sich als serviceorientierte Dienstleister, andere als staatliche Kontrollinstanz.
Rz. 45
Entscheidend für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ist der satzungsmäßige Sitz der Stiftung. In der Praxis wird oft auch ein Auseinanderfallen von Satzungssitz und Verwaltungssitz angestrebt. Das Schrifttum sieht das ganz überwiegend als zulässig an (vgl. MüKoBGB/Weitemeyer, § 81 Rn. 30; BeckOK BGB/Backert, 61. Ed. Stand: 01.11.2021, BGB, § 81 Rn. 7; Froning in Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 50 Rn. 23–24; Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17 (20); Soergel/Neuhoff, BGB, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 6; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn. 42). Von der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht entschieden worden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 16.12.2010 – 1 A 168/10, -juris). Eine in diesem Zusammenhang in der Literatur zitierte Entscheidung (OLG Hamburg vom 25.11.1977 – 2 W 22/77, IPRspr 1997 Nr. 5 = StiftRspr III 75 ff.) bezieht sich lediglich auf die internationale Anknüpfung des Sachrechts und der Zuständigkeit. Allerdings sind die Aufsichtsbehörden, bspw. in Rheinland-Pfalz, gegenteiliger Auffassung (vgl. Reinhardt, NVwZ 2019, 1090). Weist eine Stiftung Bezug zu mehreren Orten auf, kann sie auch einen Doppelsitz haben oder Niederlassungen errichten (Hof in v. Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 156). Einer der Sitze ist als Rechtssitz zu definieren.