Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 44
In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglichkeit des sog. Forum Shopping: Es ist weder erforderlich, dass die Stiftung an dem Wohnsitz des Stifters gegründet wird, noch, dass dies an seinem Unternehmenssitz geschieht. Diese – scheinbar rein "technische" Entscheidung – kann für Stifter, Stiftung und Stiftungsvorstand von erheblicher Bedeutung sein. Sowohl die Landesstiftungsgesetze als auch die Anerkennungs- und Aufsichtspraxis der Stiftungsaufsichtsbehörden unterscheiden sich zum Teil erheblich. Einige dieser Behörden verstehen sich als serviceorientierte Dienstleister, andere als staatliche Kontrollinstanz.
Rz. 45
Entscheidend für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ist der satzungsmäßige Sitz der Stiftung. In der Praxis wird oft auch ein Auseinanderfallen von Satzungssitz und Verwaltungssitz angestrebt. Das Schrifttum sieht das ganz überwiegend als zulässig an (vgl. MüKoBGB/Weitemeyer, § 81 Rn. 30; BeckOK BGB/Backert, 61. Ed. Stand: 01.11.2021, BGB, § 81 Rn. 7; Froning in Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 50 Rn. 23–24; Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17 (20); Soergel/Neuhoff, BGB, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 6; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn. 42). Von der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht entschieden worden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 16.12.2010 – 1 A 168/10, -juris). Eine in diesem Zusammenhang in der Literatur zitierte Entscheidung (OLG Hamburg vom 25.11.1977 – 2 W 22/77, IPRspr 1997 Nr. 5 = StiftRspr III 75 ff.) bezieht sich lediglich auf die internationale Anknüpfung des Sachrechts und der Zuständigkeit. Allerdings sind die Aufsichtsbehörden, bspw. in Rheinland-Pfalz, gegenteiliger Auffassung (vgl. Reinhardt, NVwZ 2019, 1090). Weist eine Stiftung Bezug zu mehreren Orten auf, kann sie auch einen Doppelsitz haben oder Niederlassungen errichten (Hof in v. Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 156). Einer der Sitze ist als Rechtssitz zu definieren.