Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 74
Die Stiftung soll den Stifterwillen, wie er zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestand und sich in der Satzung manifestiert hat, auf Dauer verwirklichen. Abweichend davon bestimmt § 87 Abs. 1 BGB, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben kann oder sie aufheben kann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet (s. Weitemeyer in MüKoBGB, § 87 Rn. 1 ff.).
Rz. 75
Das BGB enthält außer für diesen Ausnahmefall keine weiteren Regelungen hinsichtlich Satzungsänderungen. Diese finden sich in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. Nach der Anerkennung der Stiftung werden Satzungsänderungen bei einer rechtsfähigen Stiftung als juristische Person durch ihre Organe beschlossen, sofern sich der Stifter nicht zu Lebzeiten ein Vetorecht vorbehält oder Änderungen in der Satzung ausgeschlossen sind. Zur Sicherung des Stifterwillens stellen die Landesstiftungsgesetze Satzungsänderungen unter einen Anerkennungsvorbehalt. So bestimmt z. B. § 7 Abs. 1 StiftG Hamburg, dass die Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen kann, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, hierfür ein tatsächlicher Grund besteht (insb. sich die tatsächlichen Verhältnisse nachhaltig geändert haben) und der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht. Die Satzungsänderung bedarf nach § 7 Abs. 3 StiftG Hamburg der Bestätigung durch die Stiftungsaufsicht.
Um Unklarheiten und Schwierigkeiten bei eventuellen Satzungsänderungen zu vermeiden, sollten Voraussetzungen und Grenzen einer späteren Satzungsänderung in der Satzung möglichst genau geregelt werden.
Rz. 76
Der RegE zur Novelle des Stiftungsrechts sieht vor, die Zulässigkeit und das Verfahren zur Satzungsänderung künftig einheitlich im BGB (§§ 85, 85a BGB-E) zu regeln. § 85 BGB-E unterscheidet zwischen drei Fallgruppen von Satzungsänderungen. Zweckänderungen, die die Identität der Stiftung verändern, sollen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB-E nur zulässig sein, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Das soll auch für Satzungsänderungen gelten, durch die eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet wird. Andere Zweckänderungen und sonstige Änderungen von Bestimmungen der Stiftungsverfassung, die für die Stiftung prägend sind, sollen möglich sein, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben und eine Anpassung der Stiftung an die veränderten Verhältnisse erforderlich ist.