Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 110
Sämtliche Bundesländer führen ein Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen. Bei unterschiedlichem Detailierungsgrad (Übersicht s. Roth in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Rn. 447.1) sind jedoch in jedem Bundesland wenigstens Name, Sitz und Anschrift sowie der Zweck der Stiftung offenzulegen. Streitig ist, ob die Eintragung im Stiftungsregister öffentlichen Glauben aufgrund positiver oder negativer Publizität i. R.d. § 171 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründen kann. Eine gesetzlich angeordnete Registerpublizität mit öffentlichem Glauben wie für Kaufleute gem. § 15 HGB besteht für Stiftungen nicht. Mit Ausnahme des Freistaats Bayern und Berlins sehen die Stiftungsgesetze der Länder vielmehr vor, dass die Eintragungen im Stiftungsregister keine Richtigkeitsvermutung begründen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BWStiftG, § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftGBbg, § 15 Abs. 3 BremStiftG, § 3 Abs. 1 Satz 2 HmbStiftG, § 17a Abs. 3 HessStiftG, § 3 S. 2 MVStiftG, § 17a Abs. 2 Satz 3 NStiftG, § 12 Abs. 3 NRWStiftG, § 5 Abs. 3 RhPfLStiftG, § 18 Abs. 2 Satz 3 SaarlStiftG, § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsStiftG, § 5 Abs. 4 StiftG LSA, § 15 Abs. 3 Satz 1 SchlHStiftG, § 5 Abs. 6 ThürStiftG). Soweit es die Vertretungsmacht des Vorstands der Stiftung betrifft, nimmt die h. M. in der Literatur an, dass auf Grundlage des § 171 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB eine Rechtsscheinvollmacht für den Vorstand aufgrund öffentlicher Bekanntmachung im Stiftungsverzeichnis entstehe (Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 164; MüKoBGB/Weitemeyer, § 80 Rn. 84; Vogt, Publizität im Stiftungsrecht, 2013, 41). Dafür spricht, dass die landesgesetzlichen Regelungen in den Stiftungsgesetzen i. R.d. konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) hinter der Vertretungsregelung in § 171 Abs. 1 BGB zurücktreten müssen. Es verbleibt aber die Frage, ob die Eintragung in das Stiftungsregister eine "öffentliche Bekanntmachung" darstellt. Das wird für das Gewerberegister zum Teil abgelehnt, weil dem Gewerberegister keine amtlichen Anmelde- und Prüfverfahren vorgeschaltet sind, wie es für das Handelsregister in den §§ 8 ff. HGB vorgesehen ist (OLG Hamm vom 07.12.1984 – 20 U 151/84, NJW 1985, 1846), sodass eine Berufung auf § 171 Abs. 1 BGB schwer vertretbar ist.
Die Stiftungsbehörden stellen stattdessen Vertretungsbescheinigungen aus. Doch auch deren Rechtsscheinwirkung ist im Rechtsverkehr kritisch zu prüfen (vgl. im Einzelnen Roth in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 80 BGB Rn. 453 ff.); in Hessen schließt das Stiftungsgesetz den Vertrauensschutz der Vertretungsbescheinigung aus (§ 17a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 HessStiftG).