Rz. 121

Zwischen der Stiftung einerseits und dem Stifter oder den Begünstigten andererseits können Leistungsbeziehungen auftreten, die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dient der Trennung der Besteuerungssphären der Körperschaft einerseits und des Anteilseigners andererseits. Die Stiftung als mitgliederlose juristische Person ist keine Körperschaft, aber den Körperschaften, insb. den KapG, für Steuerzwecke gem. § 1 KStG gleichgestellt. Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG stellt nicht ausdrücklich darauf ab, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung durch eine KapG erfolgt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begriff grundsätzlich nicht nur für KapG in Betracht kommt (BFH vom 09.08.1989 – I R 4/84, BStBl II 1990, 237). Abzustellen ist in diesen Fällen darauf, ob andere Personen zu der leistenden juristischen Person in einer solchen Beziehung stehen, dass sie ähnlich einem Gesellschafter oder Mitglied Einfluss auf die juristische Person ausüben können (BFH vom 12.10.2011 – I R 102/10, BStBl II 2014, 484). Eine dem Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttungen bei KapG vergleichbare Situation kann bspw. entstehen, wenn die Stiftung aus ihrem Vermögen Vermögensgegenstände unter dem Verkehrswert überträgt (vgl. Böhmer, DStR 2012, 1995).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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