Dr. Christoph Regierer, René Udwari
6.3.2.1 Ertragsteuerliche Folgen
Rz. 143
Die Errichtung selbst löst für das "Körperschaftsteuersubjekt Stiftung" (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) keine Steuerfolgen aus, da die Errichtung nur die Vermögenssphäre und noch nicht die Einkommenssphäre berührt. Gem. § 7 KStG muss eine Unternehmensträgerstiftung eine Eröffnungsbilanz vorlegen. Die meisten Stiftungsgesetze der Länder (z. B. § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Stiftungsgesetz) sehen in diesem Fall vor, dass das Stiftungsvermögen von den anderen Vermögensgegenständen getrennt ausgewiesen wird. Bei gewählter Buchwertkontinuität führt die Stiftung die Buchwerte des Stifters fort.
Rz. 144
Hinweis: Für die nicht zum BV gehörenden Wirtschaftsgüter des PV gilt § 11d EStDV, wonach die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Stifters die AfA-Bemessungsgrundlage für die künftige Abschreibung abgeben.
Bei der Gewerbesteuer kommt es nur in zwei Fällen zu einer Gewerbesteuerpflicht der Stiftung:
- Entweder sie unterhält selbst einen originären Gewerbebetrieb (da sie keine KapG ist, ist die Stiftung nicht kraft Rechtsform Gewerbebetrieb)
- oder sie unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 2 Abs. 3 GewStG).
6.3.2.2 Verkehrssteuern, Erbschaftsteuer
Rz. 145
Die Errichtung der Stiftung löst keine Umsatzsteuer aus (s. Rn. 142)
Rz. 146
Soweit Grundstücke unentgeltlich übergehen, sind diese Erwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Grundstücke erbschaftsteuerlich begünstigten Familienstiftungen oder Stiftungen zugewendet werden, die ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (vgl. § 15 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG) dienen.
6.3.2.3 Erbschaftsteuerliche Aspekte
Rz. 147
Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Wie bei anderen vergleichbaren unentgeltlichen Übertragungen auch, kann der Entstehungsgrund für eine Stiftung auf einer testamentarischen Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder auf einer Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) beruhen. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, wobei lediglich auf die zivilrechtliche Situation des Innenverhältnisses abzustellen ist (vgl. BFH vom 28.06.2007 – II R 21/05, BStBl II 2007, 669, BB 2007, 1830). Für die Erbschaftsteuer ist es im Detail von großer Bedeutung, ob die Stiftung eine Familienstiftung (s. Rn 151) oder eine gemeinnützige Stiftung (s. Rn 192) ist.