Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Ausgewählte Literaturhinweise
Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB 2007, Fach 2, 9439;
Hüttemann. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Köln 2008;
Ketel, Systematische Prüfung gemeinnützigkeitssteuerlicher Fragen, Steuer & Studium 2006, 504;
Leisner-Egensperger, Vor §§ 51–68 in H/H/S, Stand 2016;
Radeisen, Umsatzsteuerliche Absicherung von Geschenken, Werbegeschenken und -prämien, Hospitalityleistungen sowie Sponsoringmaßnahmen, INF 2007, 266;
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, "Gemeinnützigkeit" Tz. 31,
Schauhoff u. a., Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, DStR 2007, 1985;
Seifart/von. Campenhausen (Hg.), Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. München 2015;
Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, München 2011;
Theuffel-Werhan, Familienstiftungen als Königsinstrument für die Nachfolgeplanung, ZEV 2017, 17;
Winheller, Aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht 2005, DStZ 2006, 215.
7.2.1 Verhältnis zu den Ertragsteuern, zur Umsatzsteuer
Rz. 192
Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen.
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese Vergünstigung nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt. Gem. § 23a UStG besteht bei gemeinnützigen Stiftungen die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung. Dieser Pauschbetrag beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten. Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Stiftungen, die nicht buchführungspflichtig sind und deren Vorjahresumsatz 35.000 EUR (seit 01.01.2008) nicht überschritten hat. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bindet die Körperschaft für mindestens fünf Kalenderjahre. Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG ist im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend (BFH vom 27.06.2006, BStBl II 2006, 732).
7.2.2 Verhältnis zur Erbschaft-/Schenkungsteuer
Rz. 193
Eine weitere Steuerbegünstigung bringt die Gemeinnützigkeit bei der Erbschaftbesteuerung der Errichtung und der späteren Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Das ErbStG befreit sämtliche "Zuwendungen" an gemeinnützige Rechtsträger und damit sowohl die Dotation der Stiftung bei ihrer Errichtung als auch die Zustiftung und sonstige Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen geleistet werden.
Für sonstige Zuwendungen ist zu beachten, dass diese nur dann steuerbefreit sind, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen. Auch ein Sponsoringverhältnis ist hier schädlich (BFH vom 15.03.2007 – II R 5/04, BStBl II 2007, 472 ).
Rz. 194
Wann eine Stiftung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 52 bis 54 AO dient, ist für die Erbschaftsteuer eigenständig zu ermitteln. Für inländische Sachverhalte wird in der Praxis jedoch das für den Leistenden zuständige FA die Bescheinigung des KSt-FA der Stiftung über die Steuerbefreiung anfordern (vgl. R E 13.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR; Kien-Hümbert in M/W, § 13 Rz. 95). Fehlt die Bescheinigung, wird mit der Steuerfestsetzung i. d. R. bis zum Vorliegen der Bescheinigung gewartet. Eine KSt-Befreiung durch das KSt-FA auf Grundlage des § 60a AO bindet die FinVerw hinsichtlich der Beurteilung sonstiger Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen geleistet werden (Spenden). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Erbschafts-/Schenkungsbesteuerung jedoch selbstständig durch das für den Leistenden zuständige FA zu prüfen (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, 62. EL Juli 2021, § 13 Rn. 190).
Rz. 195
Dem Wortlaut gem. soll § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG nur für Zuwendungen an inländische Rechtsträger und Vermögensmassen gelten. Ausländische Rechtsträger und Vermögensmassen können über die Vorschrift in Buchst. c steuerbefreite Zuwendungen erhalten. Für das Gemeinnützigkeitsrecht selbst hat der Gesetzgeber anerkannt, dass eine Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Rechtsträger unionsrechtswidrig ist (vgl. EuGH vom 14.09.2006 C-386/04 Stauffer, BStBl II 2010, 331 (KStG); EuGH vom 27.01.2009 C-318/07 Persche, BStBl II 2010, 440 (§ 10b EStG), und § 51 Abs. 2 AO neu gefasst, sodass auch im Ausland verwirklichte Zwecke begünstigungsfähig sind, wenn Menschen mit Inlandsbezug gefördert werden oder die Förderung zum Ansehen des Bundesrepublik Deutschland beitragen kann). Abweichend hiervon sieht § 13 Abs. 1 Buchst. b ErbStG die Steuerbefreiung nur für inländische steuerbegünstigte Rechtsträger und Vermögensmassen vor. Damit fällt eine Teilmenge der i. S. d. § 51 AO steuerbegünstigten Subjekte, nämlich diejenigen, die die steuerbegünstigten Zwecke gem. § 51 Abs. 2 AO im Ausland verwirklichen, dem Wortlaut folgend aus dem Anwendungsbereich der Norm her...