Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 241
Zuwendungen zugunsten gemeinnütziger Körperschaften lassen sich allgemein – wie folgt – erfassen:
- Spenden,
- Mitgliedsbeiträge (Umlagen und Aufnahmegebühr),
- Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung,
- Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten wie z. B. die unentgeltliche Arbeitsleistung für die Körperschaft oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen,
- Aufwandsspenden (der Förderer verzichtet auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch),
- Sachspenden,
- Einnahmen einer Stiftung, die mit einer Gegenleistung verbunden sind,
- Sponsoring.
Rz. 242
Die Ausgaben müssen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (beim Empfänger) dienen. Sie können gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG Spende oder (hier nicht einschlägig) Mitgliedsbeitrag sein. Unter dem Begriff "Zuwendungen" werden beide Arten von Ausgaben in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG zusammengefasst. Ihre Definitionen finden die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar in den §§ 52 bis 54 AO. Dies stellt § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nunmehr ausdrücklich klar (nach altem Recht: § 48 Abs. 1 EStDV). Erfasst sind damit gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft. Werden Gegenleistungen erbracht, so ist dies grundsätzlich für den Spendenabzug hinderlich.
Rz. 243
Alle Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke müssen außerdem an Empfänger mit bestimmten Rechtsformen geleistet werden. Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nur dann abziehbar, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Festzuhalten ist daher insb., dass natürliche Personen und diejenigen Privatrechtssubjekte, die nicht potenziell körperschaftsteuerpflichtig sind, bspw. die OHG, die KG und die BGB-Gesellschaft, keine tauglichen Empfänger von Ausgaben i. S. v. § 10b EStG sind. Allerdings verstößt die Beschränkung auf inländische Personen unter Ausschluss ausländischer Körperschaften gegen die im AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH vom 27.01.2009 – C-318/07). Auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der EU sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig.