Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 247
Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem FA eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.
Rz. 248
Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten.
Hinweis: Zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung s. BFH vom 21.01.2015 (X R 7/13):
Rz. 249
Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.
Rz. 250
Nur für Zuwendungen, die 200 EUR nicht übersteigen oder zur Linderung der Not in Katastrophenfällen geleistet werden, lassen § 50 Abs. 2 und Abs. 2a (für Katastrophenfälle) EStDV unter bestimmten weiteren Voraussetzungen den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis ausreichen. Nach R 10b.1 Abs. 2 EStR besteht außerdem trotz Abschaffung des sog. Durchlaufspendenverfahrens immer noch die Möglichkeit, Spenden über inländische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden), und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts an die Zuwendungsempfänger zu leiten; in diesen Fällen darf die Zuwendungsbestätigung gem. R 10b.1 Abs. 2 Satz 7 EStR nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.
Rz. 251
Die Bescheinigung ist kein ersetzbares Beweismittel für die Zuwendung und ihre Verwendung, sondern echte materielle Abzugsvoraussetzung. Seit dem 29.10.2004 muss die Zuwendungsbestätigung dem FA außerdem vorliegen, bevor der Steuerbescheid, in dem der Spendenabzug veranlagt werden muss, materiell bestandskräftig ist. Die nachträgliche Erteilung der Bescheinigung gilt ab diesem Zeitpunkt gem. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr als rückwirkendes Ereignis (entgegen BFH vom 06.03.2003, BStBl II 2003, 554; H 10b.1 EStH "Rückwirkendes Ereignis"; zur zeitlichen Anwendung s. Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO).
Rz. 252
Zuwendungsbescheinigungen dürfen künftig nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 AO vorliegen. Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder einer Anlage zum KSt-Bescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Jahre oder ist der Freistellungsbescheid bzw. sind die Anlagen zum KSt-Bescheid älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbescheinigungen mehr ausstellen. Verstößt sie dagegen, hat dies negative Auswirkungen auf die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft. Diese Regelung entsprach der bisherigen Verwaltungspraxis und wurde zur Schaffung größerer Rechtssicherheit in das Gesetz aufgenommen.