Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 230
Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielraum übrig bleibt, sowie die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung. Aus dem Ausschließlichkeitsgrundsatz folgt, dass keine wirtschaftlichen und vermögensverwaltenden Tätigkeiten zum Satzungszweck erklärt werden dürfen. Insb. bei Neugründungen wird der Satzung eine hohe Bedeutung beigemessen, da eine Prüfung der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51ff. AO nur aufgrund der Satzung erfolgen kann. Das FA stellt in diesem Fall nur eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus. Die Körperschaft genießt für ihre geprüfte Satzung Vertrauensschutz (BMF vom 17.11.2004, BStBl I 2004, 1059).
Rz. 231
Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 § 60a AO eingeführt. Das vorherige Verfahren wurde durch ein Feststellungsverfahren ersetzt. Erfüllt die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO, dann wird dies künftig nach § 60a AO festgestellt. Diese Feststellung erfolgt entweder auf Antrag der Körperschaft oder bei der Veranlagung der Körperschaft von Amts wegen, wenn noch kein Bescheid nach § 60a AO ergangen ist.
Rz. 232
Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung der Spender. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden, § 60a Abs. 3 AO. Treten für die Feststellung erhebliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ein, dann ist die Feststellung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben, § 60a Abs. 4 AO.