Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 233
Bereits § 59 Abs. 1 HS 2 AO bestimmt, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsvorschriften übereinstimmen muss, d. h. dass die formal in der Satzung festgelegte steuerbegünstigte Zweckverfolgung tatsächlich durchgeführt bzw. "gelebt" wird. Diese materielle Satzungsmäßigkeit wird in § 63 AO konkretisiert.
Rz. 234
Vor allem die satzungsmäßige Verwendung der Mittel (vgl. § 63 Abs. 3 AO) ist Bestandteil der tatsächlichen Geschäftsführung. Ebenso gehört das Ausstellen von Spendenbescheinigungen zur tatsächlichen Geschäftsführung.
Körperschaften sind nur über ihre Organe handlungsfähig. Demzufolge haben die gesetzlichen Vertreter gem. § 34 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Bei mehreren geschäftsführungsberechtigten Personen müssen deren gemeinsame Handlungen (oder einzelne Handlungen mit Zustimmung der übrigen) dem Erfordernis der satzungsmäßigen Geschäftsführung entsprechen. Jeden von ihnen trifft die Pflicht zur Geschäftsführung und grds. die Verantwortung für die Geschäftsführung im Ganzen (solidarische Gesamtverantwortung).
Rz. 235
Die tatsächliche Geschäftsführung bedarf zwar keines unmittelbaren Erfolges, aber die Körperschaft muss sich in satzungsweisender Richtung und mit satzungsgemäßer Zielsetzung betätigen. Ferner muss die jeweilige Tätigkeit geeignet sein, die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke herbeizuführen. Eine wirtschaftliche Betätigung schließt § 63 Abs. 1 AO nicht aus. Das gilt nicht nur, wenn die Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszweckes in der wirtschaftlichen Tätigkeit selbst liegt (vgl. Zweckbetrieb: §§ 65, 67a, 68 AO), sondern auch, wenn die wirtschaftliche Betätigung als ein Mittel zur Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke beiträgt und keinen solchen Umfang annimmt, dass die steuerbegünstigten Zwecke in den Hintergrund gedrängt werden.
Rz. 236
Gem. § 63 Abs. 2 AO i. V. m. § 60 Abs. 2 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung für die KSt und GewSt dem satzungsgemäßen Zweck während des ganzen Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums entsprechen.