Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 270
Soweit der Gründungstheorie folgend Stiftungen ausländischen Rechts in Deutschland einen Sitz begründen und ausländisches Recht als ihr Personalstatut behalten können, stellt sich i. R.d. Internationalen Privatrechts weiter die Frage, ob und wann ausländisches Stiftungsrecht gegen einen Vorbehalt gem. Art. 6 EGBGB verstoßen kann. Immerhin hat mit dem OLG Düsseldorf ein Obergericht die Anerkennung spezifischer Rechtswirkungen einer liechtensteinischen Stiftung (s. Rz. 257) als ordre-public-widrig abgelehnt, weil es feststellte, dass die Stiftung mit dem "Hauptzweck" der Steuerhinterziehung gegründet worden sei (OLG Düsseldorf vom 30.04.2010 – 22 U 126/06, ZEV 2010, 528). Die Anwendung des Art. 6 EGBGB setzt voraus, dass das an sich maßgebliche ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, also im konkreten Fall zu einem Ergebnis führen würde, das den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde. Maßgebend für den Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss (st. Rspr. BGHZ 240, 243; BGH vom 23.03.1979 – V ZR 81/77, WM 1979, 692). Demgegenüber hat der BGH zur liechtensteinischen Stiftung unter Verweis auf ältere Entscheidungen später klargestellt, dass eine wirksam im Ausland errichtete Stiftung grundsätzlich auch in Deutschland anzuerkennen ist (BGH vom 03.12.2014 – IV ZB 9/14, NJW 2015, 623) und auch für Stiftungen der Grundsatz gilt, dass Rechtsform und Rechtswirkungen einer ausländischen juristischen Person auch i. R.d. Art. 6 EGBGB grundsätzlich anzuerkennen sind und der Verstoß gegen den ordre public nur in ganz engen Ausnahmefällen, zu denen die Steuerhinterziehung als Hauptzweck der juristischen Person zählt, anzunehmen ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Art. 6 EGBGB der Anerkennung einer ausländischen Stiftung in Deutschland nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entgegensteht, die der Gestaltungsberater ohnehin nicht vorschlagen würde.