Rz. 7
Hierbei ist zu beachten, dass es ein einheitliches internationales Kollisionsrecht i. S. eines "loi uniforme" nicht gibt, vielmehr bestimmt jeder Staat, vorbehaltlich bestehender internationaler Verträge das anwendbare Recht nach seinen eigenen nationalen Kollisionsvorschriften. Der Begriff des "internationalen" Erbrechts ist daher irreführend. Das internationale Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ist damit grds. nationales Recht. Das deutsche internationale Privatrecht war überwiegend in den Art. 3 bis 47 EGBGB geregelt. Die Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) werden jedoch mehr und mehr von europäischen Kollisionsnormen abgelöst, im Erbrecht durch die Europäische Erbverordnung (EU-ErbVO).
3.1 Europäische Erbrechtsverordnung
Rz. 8
Dies hat sich mit der Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit dem 17.08.2015 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) geändert. Mit dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten ihr Kollisionsrecht auf eine zumindest nahezu europaweit einheitliche Grundlage gestellt, auf die nachstehend noch näher eingegangen werden soll.
Nach einem langjährigen Gesetzgebungsverfahren hat am 13.06.2012 das Europäische Parlament und am 08.06.2012 der Rat die EU-Erbrechtsverordnung (ABl. EG L 201, 107; "EU-ErbVO") angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 27.07.2012, sodass die Verordnung gem. Art. 84 Abs. 1 EU-ErbVO am 16.08.2012 in Kraft getreten ist. Anwendung fand sie jedoch erst für Erbfälle ab dem 17.08.2015 (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO).
Derzeit sind daher innerhalb Europas noch zwei verschiedene Regelungsgruppen zu unterscheiden und bei der Beratung zu berücksichtigen: die derzeit noch bestehenden Altfälle aufgrund nationaler Regelungen und das durch die EU-Erbrechtsverordnung geschaffene nahezu einheitliche Kollisionsrecht. Insoweit ist insb. auf die Übergangsregelungen der EU-ErbVO (siehe dazu Rz. 58 ff.) hinzuweisen. Die EU-ErbVO enthält neben Vorschriften über die internationale Zuständigkeit (Art. 4 ff.) und die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen (Art. 39 ff.) auch Kollisionsregeln zum Erbstatut (Art. 20 ff.) und Vorschriften über die Einführung eines (neben die nationalen Zeugnisse tretenden) Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 62 ff.). Für alle Erbfälle seit dem 17.08.2015 richten sich also sowohl die internationale Zuständigkeit als auch das Erbkollisionsrecht nach den Regelungen der EU-ErbVO, nicht mehr nach den bisherigen nationalen kollisionsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten.
Seit 2019 sind zudem zwei weitere europäische Verordnungen, die auch i. R. erbrechtlicher Fragestellungen von Bedeutung sind, anwendbar: Die Neuordnung des ehelichen Güterstandes durch Verordnung (EU) 2016/1103 im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüterVO) sowie die Verordnung (EU) 2016/1104 im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO).
3.2 Internationale Übereinkommen
Rz. 9
Nach altem Recht gingen gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB den Regelungen des nationalen erbrechtlichen Kollisionsrechts staatsvertragliche Regelungen vor, die völkerrechtlich in Kraft getreten und in innerstaatliches Recht transformiert wurden (Heldrich in Palandt, Art. 3 EGBGB Rz. 6), wenn zudem der Anwendungsbereich des Staatsvertrages in räumlicher, sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eröffnet war. Deutschland hat allerdings auf dem Gebiet des Erbrechts nur wenige Staatsverträge abgeschlossen.
Rz. 10
Auf bilateraler Ebene bestehen der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929 (RGBl II 1930, 747, 758; RGBl II 1931, 538), der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.04.1958 (BGBl II 1959, 33), dessen Fortführung mit den meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion vereinbart wurde (z. B. Russische Föderation BGBl II 1992, 1016; Kirgisistan BGBl II 1992, 1015; Kasachstan BGBl II 1992, 1020; Georgien BGBl II 1992, 1128; Armenien BGBl II 1992, 169; Ukraine BGBl II 1992, 1189; Weißrussland BGBl II 1992, 2533, Usbekistan BGBl II 1992, 2038 und BGBl II 1995, 205, Tadschikistan BGBl II 1992, 255, Aserbaidschan BGBl II 1992, 2471, Moldawien BGBl II 1992, 768) und das Deutsch-(Persische)Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 (RGBl II 1930, 1006). Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 1 EU-ErbVO sind diese Abkommen nach wie vor anwendbar, jedoch mit der Maßgabe, dass Übereinkommen, die ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten der EU-ErbVO geschlossen wurden und die erbrechtliche Themen betreffen, die in der EU-ErbVO geregelt werden, von der EU-ErbVO verdrängt werden (Art. 75 Abs. 2 EU-ErbVO).
Rz. 11
Auf multilateraler Ebene hat Deutschland auf dem Gebiet des Erbrechts allein das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 05....