Rz. 15

Die Qualifikation kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt auch im Bereich des nationalen Rechts. So kann eine Rechtsfrage Systembegriffe unterschiedlicher Kollisionsnormen berühren. Beispiele hierfür sind die Vererbung von Gesellschaftsanteilen von PersG, die gesellschaftsrechtlich abweichend von der erbrechtlichen Verfügung erfolgen kann, die pauschale Abgeltung des Zugewinns gem. § 1371 Abs. 1 BGB, bei der lange ungeklärt war, ob die Regelung güterrechtlichen oder erbrechtlichen Charakter hat, oder Verfügungen zu Lebzeiten des EL auf den Todesfall.

 

Rz. 16

Problematisch ist aber oftmals die Qualifikation ausländischer Rechtsinstitute, wenn es diese im nationalen Recht nicht gibt. Hier ist im Erbrecht insb. die Qualifikation des Rechtsinstituts des Trusts zu nennen. Auch kann es Probleme bereiten, dass ein ausländischer Staat eine vergleichbare Funktion erfüllende Institute systematisch vom inländischen Recht unterschiedlich regelt, z. B. Noterbrechte oder Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass. So stellt sich bei einem Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass die Frage, ob dieser unter das Erbstatut fällt oder unterhaltsrechtlich zu qualifizieren ist.

In der EU-ErbVO finden sich in der Negativliste des Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO und der Positivliste des Art. 23 Abs. 1 EU-ErbVO Anhaltspunkte für die Qualifikation einzelner Fragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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