Rz. 51

Bei der Anwendung der Kollisionsnormen können sich weitergehende Fragestellungen, sog. Vorfragen, ergeben. Eine Vorfrage (Incidental question, Question preliminaire) kann sich im Internationalen Privatrecht auf zweifache Weise stellen. Sie kann einmal bei der inländischen Anwendung von kollisionsrechtlichen Normen entstehen. Sie regelt dann ein im Tatbestand der Kollisionsnorm vorausgesetztes Rechtsverhältnis. Sie kann sich auch erst nach vollzogener kollisionsrechtlicher Anknüpfung der Hauptfrage, nämlich bei der Anwendung des für diese Anknüpfung maßgeblichen Rechts, ergeben. Beispiel für eine Vorfrage wäre die formwirksame Errichtung eines Testaments.

 

Rz. 52

Fraglich ist, ob solche Vorfragen auch an die Bestimmung des Erbstatuts mitanknüpfen oder ob das für deren Beantwortung einschlägige Sachrecht durch eine erneute Anknüpfung festzustellen ist.

 

Rz. 53

Während eine Auffassung die sog. unselbstständige Anknüpfung vertritt, knüpft die wohl herrschende Lehre und Rechtsprechung (BGH, NJW 1981, 1901; K/S, § 9 Abs. 2 Nr. 1; Süß, § 1 Rz. 71) die Vorfrage selbstständig an die Lex fori an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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