Rz. 74
Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratifiziert haben, gilt Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO, welcher die Regelungen des Abkommens weitgehend inkorporiert.
Rz. 75
Weder das Haager Übereinkommen noch die EU-ErbVO definieren, was zur Form einer letztwilligen Verfügung gehört. Der Begriff ist jedenfalls unionsautonom auszulegen, Näheres ist jedoch umstritten (s. hierzu u. a. Dörner in Staudinger, Vorb. zu Art. 25f EGBGB, Rz. 84 m. w. N.).
Rz. 76
Aus deutscher Sicht umfasst die Frage der Form alle Regelungen, die der Beweisbarkeit, Authentizität und Originalität des Erblasserwillens dienen und dazu eine bestimmte äußere Gestaltung der letztwilligen Verfügung vorschreiben. Dies betrifft insb. die Frage, ob Schriftform, die Hinzuziehung von Zeugen oder Urkundspersonen, Handschriftlichkeit, Unterschrift, Beglaubigungen oder Angaben zu Ort und Datum der Errichtung erforderlich sind.
Rz. 77
Das Haager Übereinkommen und Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO enthalten einen Katalog an Anknüpfungspunkten, die sicherstellen sollen, dass der Erblasserwille möglichst nicht an einem Formmangel scheitert. Anknüpfungspunkte sind:
- das Recht des Ortes der letztwilligen Verfügung,
- das Heimatrecht des EL im Zeitpunkt der Verfügung,
- das Heimatrecht des EL im Zeitpunkt seines Todes,
- der Wohnsitz des EL im Zeitpunkt der Verfügung,
- der Wohnsitz des EL im Zeitpunkt seines Todes,
- der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Verfügung,
- der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes,
- Lex rei sitae des unbeweglichen Vermögens.
Rz. 78
Unter dem Ort der letztwilligen Verfügung (die praktisch bedeutendste Anknüpfung) ist hierbei der Errichtungsort zu verstehen. Es ist daher darauf zu achten, dass die letztwillige Verfügung den Ort der Errichtung angibt, da sonst Zweifel über den Ort und damit ggf. an der Wirksamkeit der Verfügung auftauchen können.
Rz. 79
Auch i. R. d. Formstatuts können sich Qualifikationsprobleme ergeben. Zwar fallen gemeinschaftliche Testamente unter den sachlichen Anwendungsbereich des Haager Abkommens, die Frage der wirksamen Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes wird aber nur teilweise als Formfrage angesehen, z. B. in Frankreich, den Niederlanden und Spanien. In Italien und Portugal z. B. wird sie als Frage des materiellen Erbrechts behandelt mit der Folge der Anwendung des Erbstatuts. Dieses Problem löst auch die EU-ErbVO nicht.
Rz. 80
Zu beachten ist auch, dass jede Verfügung getrennt zu behandeln ist. Es kann daher dazu kommen, dass die Verfügung eines EL als wirksam, die andere als formunwirksam angesehen wird. Schwierigkeiten bereiten in diesem Zusammenhang gemeinschaftliche Testamente, die der eine EL handschriftlich abfasst und der andere nur unterschreibt.
Rz. 81
Auch wenn die Formwirksamkeit erreicht werden kann, ist von einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung für Vermögen in oder Staatsbürger von Ländern, die ein gemeinschaftliches Testament nicht kennen, abzuraten. Soweit sich nur Vermögensteile in dem jeweiligen Land befinden, kann dieses aus dem gemeinschaftlichen Testament ausgenommen werden und die Rechtsnachfolge v. T. w. für dieses Vermögen in einem gesonderten Testament geregelt werden.
Rz. 82
Während das gemeinschaftliche Testament in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens fällt, erfasst es keine Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall. Diese unterfallen nur Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO. Die Formwirksamkeit kann daher durch ausländische Gerichte abweichend festgestellt werden. Gerade im romanischen Rechtskreis ist daher Vorsicht bei der Verwendung von Erbverträgen geboten.
Rz. 83
In der Gestaltungspraxis sollte daher neben dem Erbstatut immer das Formstatut geprüft werden. Zur Vereinfachung der Abwicklung des Nachlasses sollte darauf geachtet werden, dass eine letztwillige Verfügung nach allen beteiligten Rechtsordnungen formwirksam ist, z. B. ein notariell errichtetes Testament, das von drei Zeugen unterschrieben wurde und somit den deutschen und den (meisten) US-amerikanischen Formvorschriften genügt. Vorsicht ist geboten bei gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen und Schenkungen auf den Todesfall, hier sollte vorab immer die Wirksamkeit im Ausland – in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht – geprüft werden. Eine einheitliche Nachfolgeregelung kann mehrere letztwillige Verfügungen erfordern. Diese müssen dann aber aufeinander abgestimmt sein. Bei der Änderung einer letztwilligen Verfügung sind die Auswirkungen auf die anderen zu berücksichtigen.
Rz. 84
Die Formgültigkeit der Erklärung der Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder der Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist gesondert geregelt (Art. 28 E...