Rz. 4
Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritten Parentel gehören die Großeltern des EL und deren Abkömmlinge. Es gilt das Eintrittsprinzip von Kindern in die Stellung ihrer Eltern (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Sind keine Nachkommen vorhanden, die eintreten könnten, so wächst die Erbschaft dem anderen Stamm an (Anwachsungsprinzip; Art. 458 Abs. 4, 459 3, 4 ZGB).
Rz. 5
Der Ehegatte des EL ist neben den Angehörigen erbberechtigt. Sein Erbteil beträgt neben den Abkömmlingen des EL die Hälfte des Nachlasses, neben Angehörigen der zweiten Parentel drei Viertel des Nachlasses. Sind nur gesetzliche Erben der dritten Parentel vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Vor der Erbauseinandersetzung ist der Güterstand auseinanderzusetzen. Der Ausgleich findet dabei auch dann statt, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichungspflichtig ist.
Rz. 6
Der Pflichtteil ist nach schweizerischem Recht als quotale Beteiligung am Nachlass ausgestaltet, der den Noterben vorbehalten ist (Noterbrecht). Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des EL, seine Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Der Pflichtteil der Abkömmlinge beträgt drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils (Art. 471 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil des Ehegatten, des eingetragenen Partners und der Eltern beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (Art. 471 Abs. 2 ZGB). Neben Abkömmlingen ergibt sich für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine Pflichtteilsquote von einem Viertel, die Abkömmlinge teilen sich neben dem Ehegatten eine Pflichtteilsquote von insgesamt drei Achtel.
Rz. 7
Der Pflichtteil des Kindes kann für Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten gemindert werden. Dem Ehegatten kann anstelle des gesetzlichen Erbrechts die Nutznießung am gesamten Nachlass vermacht werden (Art. 473 ZGB).
Rz. 8
Letztwillige Verfügungen können als eigenhändiges Testament, d. h. eigenhändig geschrieben, unterschrieben und datiert, als öffentliches Testament vor einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder als mündliches Testament, welches als Nottestament allerdings 14 Tage nach Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen unwirksam wird, errichtet werden. Die in einem Testament zulässigen Verfügungen sind begrenzt (Numerus clausus), sie umfassen insb. die Einsetzung von Erben, Ersatzerben und Nacherben, die Einsetzung von Vermächtnisnehmern, Ersatzvermächtnisnehmern und Nachvermächtnisnehmern, die Anordnung von Untervermächtnissen, Auflagen oder Bedingungen, die Errichtung einer Stiftung, die Einsetzung eines Willensvollstreckers, den Erlass von Teilungsvorschriften, Vorschriften über die Ausgleichspflicht und die Kindesanerkennung.
Rz. 9
Das Schweizer Recht lässt den Erbvertrag mit entsprechenden Bindungswirkungen zu. Seine Form entspricht im Wesentlichen der Form des öffentlichen Testaments.