FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 5.2.2004, S 3841/4

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V. mit § 3 ErbStDV Pensionskassen nach wie vor verpflichtet sind, den für die Verwaltung der ErbSt zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rentenbetrag monatlich 300 EUR nicht übersteigt.

Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Insoweit wird auf den Erlass vom 27.6.2003 hingewiesen.

 

Normenkette

ErbStG § 33 Abs. 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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