Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Steuerbegünstigung bei Teilbetriebsveräußerung; zur Darlegung von Zulassungsgründen
Leitsatz (NV)
- Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut mehreren Teilbetrieben als gemeinsame Grundlage dient.
- Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.
- Mit dem Vortrag, das FG habe es unterlassen, "alle entscheidungserheblichen Beweismittel, die die Annahme eines Teilbetriebs rechtfertigen, hinreichend zu würdigen", wird die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34; FGO § 96 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 116 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen VI 34/2001) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt:
(1) Der Tabakwarenbereich sei kein Teilbetrieb, sondern eine von mehreren Sparten eines einheitlichen Betriebes. Für die Annahme eines Teilbetriebes fehle es "grundlegend" an den von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209) herausgebildeten Abgrenzungsmerkmalen. Dies folge aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände (Nr. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe).
(2) Die Veräußerung des Geschäftsbereichs Tabakwaren stelle keine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes dar (Nr. 4 der Entscheidungsgründe). Denn der Kläger habe die mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete Tätigkeit nicht eingestellt, weil die Geschäftsbereiche "Verpachtung der Automaten" und "Süßwarenhandel" fortgeführt worden seien.
(3) Der Kläger habe nicht alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs "Tabakwarenbereich" veräußert (Nr. 5 der Entscheidungsgründe: "Selbst wenn …"). Hierfür hat sich das FG u.a. auf die Entscheidungen des BFH vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88 (BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373), vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92 (BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) und vom 6. Mai 1999 VIII B 78/98 (BFH/NV 1999, 1329) gestützt und ausgeführt, es liege im Streitfall nur eine innerbetriebliche Strukturänderung vor. Wesentliche Betriebsgrundlagen seien die gewerblich genutzten Räumlichkeiten des Gebäudes X-Straße.
Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden. Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, so kommt es auf die Frage, ob für weitere Begründungen ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2003 VII B 192/02, nicht veröffentlicht, juris StRE200350462).
2. Mit dem Vortrag, das FG habe es unterlassen, "alle entscheidungserheblichen Beweismittel, die die Annahme eines Teilbetriebes … rechtfertigen, hinreichend zu würdigen", rügen die Kläger die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Eine solche Rüge von Fehlern bei der Rechtsanwendung (Subsumtion) in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062, m.w.N.).
a) Auf die Frage, ob ein Teilbetrieb vorlag, bezieht sich der Vortrag der Kläger, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Zur Darlegung einer solchen Sachaufklärungsrüge sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, BFH/NV 2000, 1051; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Daran fehlt es hier.
Die Kläger machen zwar geltend, das FG-Urteil beruhe hinsichtlich der "Kenntnis, dass eigenes Personal vorhanden war (welches bei der Veräußerung mit auf den Erwerber überging)" und der "Beurteilung, ob es sich bei den Lagerräumen um wesentliche Betriebsgrundlagen bzw. ob es sich überhaupt um notwendiges Betriebsvermögen handelt", auf einer unterlassenen Beweisaufnahme. Sie haben jedoch nicht einmal dargelegt, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat. Die Kläger sprechen stattdessen nur allgemein von Beweismitteln, Beweiserhebung bzw. Beweisaufnahme. Darüber hinaus fehlt es entscheidend an der substantiierten Darlegung, warum sich die Beweiserhebung dem FG ―auch ohne besonderen Antrag― als erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die Darstellung der Kläger, die unterlassene Beweiserhebung habe sich dem FG aufdrängen müssen, weil "das FG das Fehlen eigenen Personals als Teil seiner Begründung für das Nichtvorliegen eines Teilbetriebs anführt" und "das FG bei seiner Urteilsbegründung bezüglich der Problematik 'wesentliche Betriebsgrundlage' auf die tatsächlichen funktionalen Verhältnisse und die Nutzung des Grundstücks abstellt", genügt diesem Erfordernis nicht. Auf diese Weise wird allenfalls geltend gemacht, dass das FG von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Dies besagt aber noch nichts dafür, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.
b) Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man den Vortrag der Kläger, das FG habe "bei der Urteilsbegründung nicht alle vorhandenen und bekannten Sachverhalte bearbeitet", als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO auffasst (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 80). Insoweit fehlt es jedenfalls an dem gebotenen schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem (vermeintlichen) Verfahrensmangel beruhen könne, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 X B 15/02, BFH/NV 2003, 79).
c) Nicht dargelegt haben die Kläger, inwiefern das FG mit seiner Auffassung, es liege kein Teilbetrieb vor, eine "Überraschungsentscheidung" getroffen habe. Die Kläger selbst haben sich in ihrer Klageschrift vom 24. März 2001 (Bl. 7 ff.) mit dieser Rechtsfrage befasst. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2001 (Bl. 3) Stellung genommen. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 10. Juli 2003 vermerkt: "Im Rahmen der rechtlichen Erörterung ist auch angesprochen worden, dass Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung das Vorhandensein mehrerer selbständiger Teilbetriebe ist und nicht eine Umschichtung von Betriebssparten vorliegen darf."
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine (steuerbegünstigte) Teilbetriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass der Steuerpflichtige alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber veräußert und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgang aufdeckt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, unter 2., mit zahlreichen Nachweisen). Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut (Betriebsgrundstück) mehreren Teilbetrieben als gemeinsame Grundlage dient. Dabei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung des entsprechenden Grundstücksteils gehindert war (BFH-Urteile in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, unter 2., und vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232, unter 3. a).
a) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ―ausdrücklich― ausgegangen. Es hat festgestellt, dass der Kläger Räume des Grundstücks X-Straße mit einer Gesamtfläche von 112,34 qm gewerblich genutzt hat. Diese Feststellung ist mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachkommt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577). Ein Verfahrensverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Der Kläger rügt zwar eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Eine solche Rüge setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass nicht nur die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden, sondern auch dargelegt wird, inwiefern das Urteil des FG ―ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts― auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. An einer solchen Darlegung fehlt es im Streitfall. Hinsichtlich des Vorbringens der Kläger, eine "zusätzliche Erhebung von Beweismitteln … hätte zu einer anderen Entscheidung … geführt", wird auf die Ausführungen zu 2. verwiesen.
b) Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen konnte das FG davon in Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze ausgehen, dass die Räume der X-Straße "wesentliche Betriebsgrundlage für den Gesamtbetrieb des Klägers" waren.
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Fundstellen