Entscheidungsstichwort (Thema)
Negative Ertragshundertsätze bei der Bewertung von GmbH-Anteilen
Leitsatz (NV)
Abschn. 78 Abs. 6 Satz 3 VStR 1977, wonach der Ertragshundertsatz bei Verlusten mit 0 v. H. anzusetzen ist, ist mit den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vereinbar.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Bewertung der Anteile an einer GmbH, auf den 31. Dezember 1976 und den 31. Dezember 1977 negative Ertragshundertsätze zu berücksichtigen sind.
Die GmbH betrieb bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen am 9. Juli 1982 den Handel mit . . . Ihr Stammkapital betrug . . . Mio. DM, das ganz überwiegend dem inzwischen verstorbenen Ehemann der späteren Klin., im übrigen einem weiteren Gesellschafter zustand. Abgesehen von einem Wirtschaftsjahr sind seit dem Wirtschaftsjahr 1974/75 nur Verluste entstanden.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung stellte das beklagte FA den gemeinen Wert der Anteile durch Bescheid vom 5. November 1979 auf 9 v. H. bzw. 12 v. H. fest. Diese Werte entsprachen jeweils 45,5 v. H. des Vermögenswertes.
Nach erfolglosem Einspruch hat die GmbH Klage erhoben und beantragt, den gemeinen Wert der Anteile für beide Stichtage auf 0 v. H. festzustellen.
Das FG hat die beiden Gesellschafter der GmbH beigeladen und der Klage stattgegeben.
Die Revision des FA führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG, weil die Einspruchsentscheidung den beigeladenen Gesellschaftern gegenüber noch nicht wirksam geworden war.
Nach Zustellung der Einspruchsentscheidung hat auch die Ehefrau des verstorbenen Mehrheitsgesellschafters Klage erhoben und die Feststellung der gemeinen Werte der Anteile auf jeweils 0 DM beantragt.
Das FG hat den Klagen erneut stattgegeben.
Es hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Nichtansatz negativer Ertragshundertsätze verstoße gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Würden jeweils die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre berücksichtigt, so ergebe sich für den 31. Dezember 1976 ein negativer Ertragshundertsatz von 9,4 v. H. und für den 31. Dezember 1977 ein negativer Ertragshundertsatz von 24 v. H. Aus der für die Anteilsbewertung verwendeten Formel ergebe sich daraus und aus dem Ansatz der Vermögenswerte mit 20,5 v. H. bzw. 25,5 v. H. jeweils ein gemeiner Wert von 0 v. H.
Das FA hat Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils, sowie die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Prozeßstandschaft der klagenden GmbH ist dadurch erloschen, daß sie während des Revisionsverfahrens im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Klage wird deshalb von der Ehefrau des verstorbenen Mehrheitsgesellschafters allein fortgeführt.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Der Senat vermag dem FG nicht darin zu folgen, daß Abschn. 78 Abs. 6 Satz 3 VStR 1977, wonach der Ertragshundertsatz bei Verlusten mit 0 v. H. anzusetzen ist, nicht mit den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vereinbar sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1990, 239). Nur in Ausnahmefällen kann hiernach ein Ansatz des gemeinen Wertes in Betracht kommen, der unter 45,5 v. H. des Vermögenswertes liegt, wie sich dies bei dem Ansatz eines Ertragshundertsatzes von 0 v. H. und einem Abschlag von 30 v. H. auf 65 v. H. des Vermögenswertes ergibt.
Die nicht spruchreife Sache geht nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils an das FG zurück, das zu prüfen haben wird, ob ein derartiger Ausnahmefall an den beiden Stichtagen vorlag.
Fundstellen
Haufe-Index 416639 |
BFH/NV 1990, 355 |