Rz. 6
Die Kodifizierung erster Regelungen zur Wertermittlung finden sich in der Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919 (RGBl I, 1993). Diese wurden um das erste Vermögensteuergesetz vom 08.04.1922 (RGBl I, 335) sowie das zweite Vermögensteuergesetz vom 19.12.1923 (RGBl I, 1205) ergänzt. Aufgrund z. T. unterschiedlicher Bewertungsregelungen in den jeweiligen Ländern wurde das Bewertungsgesetz vom 10.08.1925 (RGBl I, 214) eingeführt, mit dem das "Bewertungsvielerlei" ein Ende haben sollte. Das Ziel wurde jedoch nur bei der Vermögensteuer erreicht; bei den Realsteuern konnten die Länder weiterhin nach ihren eigenen Vorschriften verfahren.
Rz. 7
Nach der Überarbeitung des Bewertungsgesetzes 1925 durch das Bewertungsgesetz vom 22.05.1931 (RGBl I, 222) wurde das Ziel der Vereinheitlichung des Bewertungsrechts erst mit dem Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl I, 1035) erreicht, da nunmehr auch die Realsteuern Grundsteuer und Gewerbesteuer erfasst wurden. Auf dieser Grundlage wurde dann erstmals eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 01.01.1935 vorgenommen.
Rz. 8
Mit der Neufassung des Bewertungsgesetzes vom 10.12.1965 (BGBl I 1965, 1861) wurde dann der Grundstein für die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 gelegt. Weitere Modifikationen gab es durch das Vermögensteuerreformgesetz vom 17.04.1974 (BGBl I 1974, 949), wonach auf die Einheitswerte 1964 ein Zuschlag von 40 % für Zwecke der Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer und selbst genutzten Wohnung vorzunehmen war, sowie durch den Einigungsvertrag vom. 31.08.1990 (BGBl II 1990, 889), der insb. die Bewertung von Vermögen in den neuen Bundesländern sowie die dortige Nichterhebung der Vermögensteuer regelte. Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde die generelle Übernahme der Steuerbilanzwerte für Zwecke der Einheitsbewertung des BV angeordnet.
Rz. 9
Eine weitreichende Zäsur im Bewertungsrecht gab es durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) sowie das Gesetz zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590). Grundlage hierfür waren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts jeweils vom 22.06.1995 zur Vermögensteuer (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) sowie zur Erbschaftsteuer (2 BvR 552/91, BStBl II 1996, 671). So wurde die Vermögensteuer ab dem 01.01.1997 und die Gewerbekapitalsteuer ab dem 01.01.1998 abgeschafft. Die Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer wurden wie bisher grds. fortgeschrieben. Der Wert des BV gem. §§ 95 ff. BewG ist somit nur noch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer festzustellen. Die Bewertung des Grundbesitzes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie hilfsweise für die Grunderwerbsteuer wurde in §§ 138 bis 150 BewG geregelt, wonach in den meisten Fällen der Ertragswert als typisierendes Verfahren Anwendung fand.
Rz. 10
Die Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 (1 BvL 13/11, BStBl II 2015, 1325) für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.01.2009 eine Neuregelung schaffen musste. Die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde bereits mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192) "kassiert".
Rz. 11
Lediglich kleinere Änderungen ergaben sich im Bewertungsgesetz durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft vom 29.06.1998 (BGBl I 1998, 1692) sowie das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.02.2000 (BGBl I 2000, 1790).
Rz. 12
Das Gesetz zur Änderung des BewG vom 10.12.2001 (BGBl I 2001, 3435) hatte nur minimale Änderungen des Bewertungsgesetzes zur Folge, u. a. die Verlängerung der Festschreibung der Wertverhältnisse in § 138 Abs. 4 BewG bis zum 31.12.2006. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2007, 2878) wurde die Bedarfsbewertung in baldiger Erwartung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nur in geringem Umfang angepasst, insb. bei der Bewertung des Grundvermögens (u. a. Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts, Neuregelung der Bewertung der Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, der mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücke bzw. mit fremden Gebäuden bebauten Grundstücke) sowie der gesonderten Feststellung des BV, der nicht notierten Anteile an KapG und der Beteiligungen an Gesellschaften/Gemeinschaften mit übrigem Vermögen.
Rz. 13
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts in der damaligen Fassung (BVerfG vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192) musste der Gesetzgeber auch das Bewertungsgesetz in weiten Teil neu regeln (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I, 2008, 3018), zumal die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim BV, bei den Anteilen an KapG sowie beim Grundvermögen unterschiedlich und somit gleichheitswidri...