Rz. 60

Im Folgenden wird ein Überblick über das Erbschaftsteuergesetz (2009) i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes gegeben.

7.1 Betriebsvermögen

 

Rz. 61

Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BewG für Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 3 BewG für BV). Das neue BewG (ursprünglich die BewVO) sieht vor, auf das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre "zurückzugreifen", dieses zu korrigieren (u. a. mit einem rechtsformneutralen Abzug des Unternehmerlohns) und sodann den neutralisierten Ertrag mit einem jeweils zu aktualisierenden Zinssatz (derzeit 9 %) zu kapitalisieren (§§ 199ff. BewG).

Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.

7.2 Grundvermögen

 

Rz. 62

Das Grundvermögen ist ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 177 BewG). Zusätzlich zu dem (im alten Recht schon relevanten) Bodenrichtwert werden die Gebäudewerte der verschiedenen Grundstücksarten in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung im Vergleichswert-, Ertragswert- sowie Sachwertverfahren ermittelt.

In sehr detaillierten gesetzlichen Vorgaben sind im BewG n. F. das Ertragswertverfahren z. B. für Mietshäuser und das Sachwertverfahren z. B. für Ein- und Zweifamilienhäuser beschrieben. Die Ergebnisse kommen zwangsläufig zu Annäherungswerten zum Verkehrswert, wobei die regionalen Besonderheiten weitgehend der Grundstücksbewertung vorbehalten sind und die Gebäudebewertung hiervon verschont bleibt.

7.3 Verschonungsebene

 

Rz. 63

Weitreichende (und technisch komplizierte) Änderungen kommen auf der Verschonungsebene zum Zuge.

7.3.1 Betriebsvermögen

 

Rz. 64

Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt:

1. Option:

Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschlag von der Bemessungsgrundlage"), während die restlichen 15 % nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen.

Die Voraussetzungen für verschontes Betriebsvermögen sind folgende:

  • Das (gewillkürte) Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Das Verwaltungsvermögen muss mindestens zwei Jahre vor dem Über­gang zum Betrieb gehört haben.
  • Die Lohnsumme darf in dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Übergang oder der Übertragung des begünstigten Vermögens nicht geringer sein als 400 % der Gesamtlohnsumme.
  • Das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen muss über fünf Jahre im Betrieb erhalten werden (Behaltensklausel). Verstöße gegen diese Verhaftungsregel lösen eine ratierliche Nachversteuerung aus.
  • Die Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe oder die Teilveräußerung sowie die Veräußerung bzw. Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünf Jahre führen in dem entsprechenden Umfang zum (ratierlichen) Wegfall der Verschonung. Mittels einer Reinvestitionsklausel können jedoch Veräußerungserlöse steuerunschädlich umgepolt werden.

2. Option:

Für Betriebe mit weniger als 10 % Verwaltungsvermögen und einer Behaltensfrist von sieben Jahren wird der Verschonungsabschlag bei Einhalten der Gesamtlohnsumme von 700 % (auf sieben Jahre) auf 100 % festgelegt. Für diesen Fall erfolgt der Übergang komplett steuerfrei, wenn die siebenjährigen Behaltensfristen inkl. der Personalkonstante eingehalten werden.

7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen

 

Rz. 65

Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in die Begünstigungen für Betriebsvermögen einbezogen worden.

Für Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag i. H. v. 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen (§ 13c ErbStG).

7.4 Neue Befreiungstatbestände

 

Rz. 66

Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum unter Eheleuten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei gestellt. Gleiches gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils und grundsätzlich die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren.

7.5 Tarifänderungen

 

Rz. 67

Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Personen der (nunmehr tariflich einheitlichen) Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält einen persönlichen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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