Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 63
Weitreichende (und technisch komplizierte) Änderungen kommen auf der Verschonungsebene zum Zuge.
7.3.1 Betriebsvermögen
Rz. 64
Dem Erwerber werden zwei Optionen eingeräumt:
1. Option:
Das Kernstück der Regelung (§§ 13a, 13b ErbStG) geht von einer pauschalierten Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 85 % aus. 85 % werden (zunächst) nicht besteuert ("Abschlag von der Bemessungsgrundlage"), während die restlichen 15 % nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen.
Die Voraussetzungen für verschontes Betriebsvermögen sind folgende:
- Das (gewillkürte) Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Das Verwaltungsvermögen muss mindestens zwei Jahre vor dem Übergang zum Betrieb gehört haben.
- Die Lohnsumme darf in dem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Übergang oder der Übertragung des begünstigten Vermögens nicht geringer sein als 400 % der Gesamtlohnsumme.
- Das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen muss über fünf Jahre im Betrieb erhalten werden (Behaltensklausel). Verstöße gegen diese Verhaftungsregel lösen eine ratierliche Nachversteuerung aus.
- Die Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe oder die Teilveräußerung sowie die Veräußerung bzw. Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der fünf Jahre führen in dem entsprechenden Umfang zum (ratierlichen) Wegfall der Verschonung. Mittels einer Reinvestitionsklausel können jedoch Veräußerungserlöse steuerunschädlich umgepolt werden.
2. Option:
Für Betriebe mit weniger als 10 % Verwaltungsvermögen und einer Behaltensfrist von sieben Jahren wird der Verschonungsabschlag bei Einhalten der Gesamtlohnsumme von 700 % (auf sieben Jahre) auf 100 % festgelegt. Für diesen Fall erfolgt der Übergang komplett steuerfrei, wenn die siebenjährigen Behaltensfristen inkl. der Personalkonstante eingehalten werden.
7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen
Rz. 65
Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in die Begünstigungen für Betriebsvermögen einbezogen worden.
Für Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag i. H. v. 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen (§ 13c ErbStG).