(1) 1Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, daß der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. 3Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird (BFH-Urteil vom 3. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 245). 4Die Annahme einer Betriebsveräußerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Veräußerer Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehält, um sie später bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern (BFH-Urteile vom 26. 9. 1968 - BStBl 1969 II S. 69 und vom 30.10.1974 - BStBl 1975 II S. 232). 5Eine Gewinnermittlung auf Grund Betriebsvermögensvergleichs hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter ist nach der Veräußerung nicht möglich (BFH-Urteil vom 22. 2. 1978 - BStBl II S. 430). 6Der Annahme einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs steht nicht entgegen, wenn einzelne, nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen übergeführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (BFH-Urteile vom 24. 3.1987 - BStBl II S. 705 und vom 29.10.1987 - BStBl 1988 II S. 374). 7Werden nicht der Betriebsorganismus, sondern nur wichtige Betriebsmittel übertragen, während der Steuerpflichtige das Unternehmen in derselben oder in einer veränderten Form fortführt, so liegt keine Betriebsveräußerung vor (BFH-Urteil vom 3.10.1984- BStB1 1985 II S. 131). 8Die Veräußerung des Betriebs durch eine Personengesellschaft an eine Personengesellschaft ist auch dann begünstigt, wenn an der erwerbenden Personengesellschaft Gesellschafter der Verkäuferin beteiligt sind (BFH-Urteil vom 5.11.1985 - BStBl 1986 II S. 53). 9Bei einer Personengesellschaft ist es nicht erforderlich, daß die Gesellschafter gleichzeitig die Auflösung beschließen (BFH-Urteil vom 4.2.1982 - BStBl II S. 348). 10Eine Betriebsveräußerung liegt auch vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (BFH-Urteil vom 28. 3. 1985 - BStBl II S. 508).
(2) 1Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang - nicht nach und nach - entweder in das Privatvermögen übergeführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 24. 6. 1976 - BStBl II S. 670 und vom 29. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 381). 2Dabei darf jedoch der Begriff "kurzer Zeitraum" nicht zu eng aufgefaßt werden; maßgebender Gesichtspunkt ist, ob man die Aufgabehandlungen wirtschaftlich noch als einen einheitlichen Vorgang werten kann (BFH-Urteile vom 16. 9.1966 - BStBl 1967 III S. 70 und vom 8. 9.1976 - BStBl 1977 II S, 66). 3Die Betriebsaufgabe beginnt mit vom Aufgabeentschluß getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind (BFH-Urteil vom 5. 7.1984 - BStBl II S. 711). 4Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn die Wirtschaftsgüter nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt werden (BFH-Urteil vom 10. 9.1957 - BStBl III S. 414). 5Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, daß Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen übergeführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. 6In solchen Fällen setzt der Steuerpflichtige in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort (BFH-Urteil vom 16. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 70), 7Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Willensentscheidung oder Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. 8Sie liegt deshalb nicht vor, wenn der Betrieb als selbständiger Organismus in dem der inländischen Besteuerung unterliegenden Gebiet weitergeführt wird und die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem Betrieb lediglich infolge Strukturwandels, z. B. ein bisher als gewerblich behandelter Betrieb wird infolge Einschränkung des Zukaufs oder Erweiterung des Eigenanbaues zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, rechtlich anders eingeordnet werden (BFH-Urteile vom 10. 2.1972 - BStBl II S. 455 und vom 26. 4. 1979 - BStBl II S. 732). 9Der Begriff der Betriebsaufgabe erfordert nicht, daß der bisherige Unternehmer künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt. 10Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Steue...