Abzug persönlicher Freibeträge
Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu verfahren.
Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, daß von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (→ RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.
Beispiel:
Nach dem Tod des Ehemannes erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 120 000 DM und Barvermögen mit einem Wert von 500 000 DM. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.
Kapitalwert der Rente § 14 BewG | ||
120 000 DM x 11,197 | 1 343 640 DM | |
Barvermögen | + 500 000 DM | |
Wert des Erwerbs | 1 843 640 DM | |
Freibetrag § 16 ErbStG | 600 000 DM | |
Freibetrag § 17 ErbStG | + 500 000 DM | ./. 1 100 000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb | 743 640 DM | |
abgerundet | 743 600 DM | |
Steuersatz 15 v.H. | ||
Sofortsteuer: | ||
Barvermögen | 500 000 DM | |
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG | ./. 1 100 000 DM | |
- 600 000 DM | ||
sofort fällige Steuer | 0 DM | |
Jahressteuer: | ||
15 v.H. von 120 000 DM | 18 000 DM |
Für die ersten fünf Jahre (5 x 120 000 DM) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den ”Restfreibetrag” von 600 000 DM nicht zu erheben.
Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.
Jahressteuer bei Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit Vorerwerben
Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG wirkt sich auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs.
Beispiel:
Ein Erblasser hatte seiner Lebenspartnerin 1996 100 000 DM geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Stkl. III, 17 v.H. von 90 000 DM =) 15 300 DM. Mit seinem Tod im Jahr 1998 erhält sie (Alter: 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 12 000 DM.
Wert des Rentenerwerbs 1998 | |
12 000 DM x 12,034 | 144 408 DM |
Barvermögen 1996 | + 100 000 DM |
Gesamterwerb | 244 408 DM |
Persönlicher Freibetrag | ./. 10 000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb | 234 408 DM |
abgerundet | 234 400 DM |
Steuersatz 23 v.H. | |
Steuer auf Gesamterwerb | 53 912 DM |
Anzurechnende Steuer auf Vorerwerb | ./. 15 300 DM |
Steuer 1998 | 38 612 DM |
Die Steuer von 38 612 DM entspricht - bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 144 408 DM - einem Steuersatz von 26,73 v.H. Als Jahressteuer sind festzusetzen:
12 000 DM x 26,73 v.H. = 3 207,60 DM.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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