rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Folgen bei Verzicht auf einen bereits als Vorerwerb besteuerten Nießbrauch
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Verzicht auf einen bereits als Vorerwerb besteuerten Nießbrauch ist der Doppelbelastung durch Abzug des Steuerwerts des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Vorerwerb von dem Steuerwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts Rechnung zu tragen.
- Für den Lauf der 5-Jahresfrist nach Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und den hiervon abhängigen Wegfall des Freibetrags und Bewertungsabschlags bei vorzeitiger Veräußerung eines Betriebsgrundstücks kommt es auf die Auflassung und Eintragungsbewilligung und nicht auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13a, 25 Abs. 1 S. 1; BewG § 14 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 S. 1; GBO § 19
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Der Kläger war Kommanditist und sein Vater, A, war persönlich haftender Gesellschafter der A - KG (A KG). Zum Betriebsvermögen der A KG gehörte das Grundstück in X, Y-Straße. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. März 1990 übertrug der Vater des Klägers diesem einen Anteil von ½ an dem Grundstück. Der Kläger räumte seinem Vater an dem übertragenen Anteil den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein. Das beklagte Finanzamt setzte wegen dieses Vorgangs gegen den Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Januar 2002 17.781,20 € Schenkungsteuer fest, wobei es von einem Wert seines Erwerbs von 553.700 DM ausging.
Nachdem der Vater des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter aus der A KG ausgeschieden und Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM geworden war, übertrug er dem Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. Juni 1997 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seine Kommanditeinlage, seinen verbliebenen Anteil von ½ an dem Grundstück Y-Straße sowie seinen Geschäftsanteil von 25.000 DM an der A GmbH. Hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen wurde vereinbart, dass diese bereits zum 1. Januar 1997 wirksam werden sollte. Bezüglich des Anteils von ½ an dem Grundstück Y-Straße erklärten der Kläger und sein Vater die Auflassung sowie bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Ferner verzichtete der Vater des Klägers auf den ihm an dem Anteil von ½ an dem Grundstück Y-Straße eingeräumten Nießbrauch. Der Kläger verpflichtete sich, an seinen am ........1913 geborenen Vater eine ab dem 1. Januar 1997 monatlich zu entrichtende Rente von 5.000 DM zu zahlen.
In seiner auf Aufforderung des beklagten Finanzamts am 2. Juni 2000 abgegebenen Schenkungsteuererklärung gab der Kläger den Steuerwert des ihm übertragenen Anteils an der A KG mit 928.522 DM an. Den Grundbesitzwert für den Anteil von ½ an dem Grundstück Y-Straße ermittelte er mit 1.460.500 DM. Den gemeinen Wert des Geschäftsanteils an der A GmbH gab er mit 0 DM an. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 stellte das Finanzamt M den Grundbesitzwert für den Anteil von ½ an dem Grundstück Y-Straße mit 1.460.500 DM fest.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2002 17.781,20 € Schenkungsteuer fest. Dabei ging es von einem Wert seines Erwerbs vom 25. Juni 1997 von 1.114.366 DM aus. Es nahm eine gemischte freigebige Zuwendung des Vaters des Klägers an und schätzte den Verkehrswert des übertragenen Anteils an der A KG mit 2.000.000 DM. Den Verzicht auf den mit dem Vertrag vom 16. März 1990 eingeräumten Nießbrauch bewertete es mit 314.869 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er vorbrachte: Der Verzicht auf den Nießbrauch dürfe nicht als Erwerb angesetzt werden, weil diese Belastung bei der Besteuerung des Vorerwerbs nicht berücksichtigt worden sei. Der Verkehrswert des Anteils an der A KG betrage unter Berücksichtigung des negativen Unternehmenswerts und eines Verkehrswerts für das Grundstück Y-Straße von höchstens 2.500.000 DM etwa 695.000 DM. Ferner sei der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren. Der Kläger legte eine Erklärung seines Vaters vor, wonach für die Übertragung des Betriebsvermögens mit dem Vertrag vom 25. Juni 1997 der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen werde.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Mai 2002 verkaufte der Kläger das Grundstück Y-Straße nach Teilung für insgesamt 1.533.875,60 € und ließ es an die Erwerber auf. Besitz, Nutzungen. Lasten und Gefahr sollten mit dem 15. Juli 2002 auf die Erwerber übergehen. Diese wurden am 3. September 2002 als neue Eigentümer in das Grundbuch von X Blatt ..... und ..... eingetragen.
Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer gegen den Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2002 auf 53.942,83 € neu fest. Dabei setzte es den mit insgesamt 1.243.6...